ArchivDeutsches Ärzteblatt36/2008Patientenakten im Archiv: Umstrittene Veröffentlichung

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Patientenakten im Archiv: Umstrittene Veröffentlichung

Gerst, Thomas

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Kein Anspruch auf ärztliche Schweigepflicht? Die Krankenakte von Klaus Kinski wird im Berliner Landesarchiv aufbewahrt. Foto: picture alliance/KPA
Kein Anspruch auf ärztliche Schweigepflicht? Die Krankenakte von Klaus Kinski wird im Berliner Landesarchiv aufbewahrt. Foto: picture alliance/KPA
Über die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung der Patientenakte von Klaus Kinski aus dem Jahr 1950 ist eine öffentliche Debatte entbrannt. Mittlerweile hat die Witwe des 1991 verstorbenen Schauspielers Strafanzeige erstattet. Ausgangspunkt des Streits ist die Übernahme von Patientenakten der Karl-Bonhoeffer-Nervenklinik des Vivantes-Konzerns durch das Berliner Landesarchiv. Die Präsentation des Archivbestands Ende Juli wurde nicht zuletzt wegen der Krankengeschichte Kinskis zu einem Medienereignis.

Die Ärztekammer Berlin sieht in der Veröffentlichung durch das Landesarchiv Berlin einen klaren Rechtsbruch. Sie widerspricht damit der Rechtsauffassung des Landesarchivs und des Berliner Datenschutzbeauftragten, wonach auch bei Patientenakten „grundsätzlich jeder das Recht hat, Archivgut nach Ablauf bestimmter Schutzfristen zu nutzen“, und die Veröffentlichung von Patientenakten von „Personen der Zeitgeschichte“ zehn Jahre nach deren Tod möglich sei.

Der Vizepräsident der Ärztekammer, Dr. med. Elmar Wille, verweist dagegen auf die Bestimmung des Landesarchivgesetzes (§ 8 Absatz 9 Nr. 5), wonach die Nutzung zu versagen oder einzuschränken ist, soweit Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse im Sinne des § 203 Strafgesetzbuch (StGB) verletzt werden. In § 203 StGB ist unter anderem die ärztliche Schweigepflicht geregelt. „Die Frage nach Schutzfristen oder Prominenz des Patienten ist völlig unerheblich“, betonte Wille, „die Schutzwürdigkeit der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht und der Arzt-Patienten-Beziehung gilt uneingeschränkt.“ TG

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