AKTUELL: Akut
Patientenakten im Archiv: Umstrittene Veröffentlichung


Kein Anspruch
auf ärztliche
Schweigepflicht?
Die Krankenakte
von Klaus Kinski
wird im Berliner
Landesarchiv
aufbewahrt.
Foto: picture alliance/KPA
Die Ärztekammer Berlin sieht in der Veröffentlichung durch das Landesarchiv Berlin einen klaren Rechtsbruch. Sie widerspricht damit der Rechtsauffassung des Landesarchivs und des Berliner Datenschutzbeauftragten, wonach auch bei Patientenakten „grundsätzlich jeder das Recht hat, Archivgut nach Ablauf bestimmter Schutzfristen zu nutzen“, und die Veröffentlichung von Patientenakten von „Personen der Zeitgeschichte“ zehn Jahre nach deren Tod möglich sei.
Der Vizepräsident der Ärztekammer, Dr. med. Elmar Wille, verweist dagegen auf die Bestimmung des Landesarchivgesetzes (§ 8 Absatz 9 Nr. 5), wonach die Nutzung zu versagen oder einzuschränken ist, soweit Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse im Sinne des § 203 Strafgesetzbuch (StGB) verletzt werden. In § 203 StGB ist unter anderem die ärztliche Schweigepflicht geregelt. „Die Frage nach Schutzfristen oder Prominenz des Patienten ist völlig unerheblich“, betonte Wille, „die Schutzwürdigkeit der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht und der Arzt-Patienten-Beziehung gilt uneingeschränkt.“ TG