ArchivDeutsches Ärzteblatt36/2008Standard- und Basistarif: Beschwerde unzulässig

RECHTSREPORT

Standard- und Basistarif: Beschwerde unzulässig

Berner, Barbara

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LNSLNS Vertragsärzte und -zahnärzte sind durch die Regelungen zur Versorgung von Standard- und Basistarifversicherten gemäß Artikel 75 Absatz 3 a Satz 1 SGB V nicht unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen. Das Bundesverfassungsgericht (BVG) hat deshalb die Beschwerden eines Internisten und eines Zahnarztes nicht zur Entscheidung angenommen.

Ein Vertragsarzt für Innere Medizin hatte die Verletzung seiner durch Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz geschützten Berufsfreiheit gerügt. Mit den neuen Vorgaben werde Vertragsärzten im Rahmen ihrer privatärztlichen Tätigkeit eine Behandlungspflicht von Standard- und Basistarifversicherten auferlegt. Der Eingriff sei auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Norm mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers formell verfassungswidrig sei.

Das BVG hat darauf verwiesen, dass im Fall einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz Voraussetzung sei, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen sein müsse. Dies sei der Fall, wenn die angegriffene Bestimmung, ohne eines weiteren Vollzugsakts zu bedürfen, die Rechtstellung des Beschwerdeführers verändere. In diesem Sinn sind Ärzte nach Auffassung des BVG nicht unmittelbar betroffen.

Adressaten der Norm sind nämlich die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Sie haben die ärztliche Versorgung der Standard- und Basistarifversicherten zu gewährleisten.

Die Rechtstellung eines niedergelassenen Arztes wird hierdurch nicht verändert. Insbesondere führt diese Übertragung eines weiteren Sicherstellungsauftrags nicht zu einer Ausweitung der Pflichten des einzelnen Vertragsarztes. Denn die Versorgung der Standard- und Basistarifversicherten vollzieht sich außerhalb des Systems der vertragsärztlichen Versorgung. Deshalb erstreckt sich die Behandlungspflicht nicht auf diese Patientengruppe. Zudem bedarf die Norm noch der Umsetzung. Das Gesetz lässt KVen und KBV einen Gestaltungsspielraum, der die Annahme einer unmittelbaren Betroffenheit ausschließt. (Beschluss vom 5. Mai 2008, Az.: 1 BvR 807/08) RA Barbara Berner

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