ArchivDeutsches Ärzteblatt36/2008Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Chroniker-Richtlinie: Definition geistig wesentlicher Behinderung vom 19. Juni 2008

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Chroniker-Richtlinie: Definition geistig wesentlicher Behinderung vom 19. Juni 2008

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LNSLNS Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 19. Juni 2008 beschlossen, die Richtlinie zur Umsetzung der Regelungen in § 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) für schwerwiegend chronisch Erkrankte (Chroniker-Richtlinie) in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), zuletzt geändert am 20. Dezember 2007 (BAnz. 2008, S. 1094), wie folgt zu ändern:

I. § 4 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

„(3) Ausgenommen von der Pflicht zur Beratung gemäß § 62 Abs. 1 Satz 5 SGB V sind Versicherte mit schweren psychischen Erkrankungen nach Nummer 9 der Richtlinien über die Durchführung von Soziotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 37a in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V (Soziotherapie-Richtlinien) oder geistig wesentlicher Behinderung im Sinne von § 2 der Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Eingliederungshilfe-Verordnung) sowie Versicherte, die bereits an der zu untersuchenden Erkrankung leiden.“

II. Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Siegburg, den 19. Juni 2008

Gemeinsamer Bundesausschuss
Der Vorsitzende

Hess

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