

Die Preise werden zum größten Teil durch den „immateriellen Wert“ einer Praxis bestimmt, denn das Materielle, wie Praxisräume, Möbel oder Computer, gibt so viel nicht her. Aber selbst das subjektiv bestimmte Immaterielle, wie der Bekanntheitsgrad der Praxis, die Zahl der zuweisenden Ärzte, potenzielle Privatpatienten oder die Existenz von Wartelisten, lässt Summen von 50 000 Euro nicht nachvollziehbarer werden. Aus Köln hört man gar von erzielten Praxispreisen um die 100 000 Euro. Zur Erinnerung: Die jetzt in Ruhestand tretenden Verkäufer hatten, als 1999 das Psychotherapeutengesetz in Kraft trat, zumeist außer der Ausstattung nichts für ihren Praxissitz bezahlen müssen. Wo sind die Grenzen dieser Preisgestaltung, die umso günstiger für den Verkäufer ausfällt, je höher der in der Bedarfsplanung ermittelte Versorgungsgrad und je attraktiver die Stadt erscheint? Und wer setzt die Grenzen und kümmert sich um eine angemessene Preisgestaltung?
Die Psychotherapeutenkammer Berlin ist eine der wenigen Kammern, die sich eindeutig zu dem Thema positionieren. Der Kammervorstand sieht in der Forderung unangemessen hoher Verkaufspreise einen Verstoß gegen die guten Sitten sowie gegen das Gebot des kollegialen Umgangs miteinander, festgeschrieben in der Berufsordnung. Die Geschäftsführerin der Psychotherapeutenkammer, Katrin Struck, kennt Fälle, in denen versucht wird, „Kapital aus der Situation zu schlagen“. Sie rät daher jungen Psychotherapeuten, überhöhte Preise nicht hinzunehmen und sich gegebenenfalls an die Kammer zu wenden. Diese verfügt über ein differenzierendes Beschwerdemanagement, kann Beschwerden vor das Berufsgericht bringen und formale Rügen aussprechen, die mit Geldauflagen bis zu 5 000 Euro verbunden sein können. Vier Beschwerden sind im vergangenen Jahr eingangen, allerdings waren die Verträge schon abgeschlossen. Sinnvoller ist es für Abgeber wie Erwerber, sich während der Verhandlungen an die Kammer zu wenden, die dann berät und versucht, Einfluss zu nehmen. Juristin Struck appelliert auch an den Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung, die Frage eines angemessenen Preises explizit zum Prüfungsgegenstand für eine Nachbesetzung zu machen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat am 22. November 2007 nämlich entschieden, dass bei Zweifeln über die Angemessenheit von Preisen Zulassungsausschüsse eigenständig Wertermittlungen anstellen dürfen. Die Einigung der Beteiligten über den Kaufpreis sei nicht bindend.
Angemessen wäre nach dem „zukunftsorientierten Praxisbewertungsmodell“ der Psychotherapeutenkammer Hamburg ein Preis von etwa 20 000 Euro für eine vollausgelastete Praxis. In Hamburg ist die Situation nicht so dramatisch wie in Berlin, Köln oder München. Weil es in Relation weniger Bewerber gibt, bewegt sich der durchschnittliche Preis bei 18 500 Euro mit Schwankungen nach oben und unten. Trotzdem ist die Kammer engagiert, sie informiert ihre Mitglieder und nimmt Einfluss. Solch klare Linie sollte beispielhaft sein.
Reich, Katrin; Siever, Kristina
Bertram, Heinrich
Gnaudschun, Eva
Brudy, Gustav Josef
Runge, Hedwig
Kaufmann, Renate
Meyer-Anuth, Dagmar