

Auch für Ärzte
relevant: Für
beruflich genutzte
internetfähige
Rechner
fallen nicht automatisch
GEZGebühren
an.
Foto: Becker & Bredel
Auch wenn mit dem Webbrowser Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten abgerufen werden könnten, rechtfertige dies nicht automatisch die Gebührenerhebung. Ein in der Kanzlei vorhandener PC werde typischerweise nicht genutzt, um Radio zu hören, so die Richter. Sie verwiesen auf das Grundrecht der Informationsfreiheit. Durch die Einführung einer Rundfunkgebühr für einen internetfähigen Computer werde eine staatliche Zugangshürde errichtet, die mit den Informationsquellen nichts zu tun habe und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspreche.
Der Kläger hatte den PC bei der GEZ angemeldet und mitgeteilt, dass er ihn nur zu Schreib- und Recherchearbeiten beruflich nutze. Dennoch hatte die GEZ eine Rundfunkgebühr von monatlich 5,52 Euro verlangt. EB
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