

Die Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung sind ein hervorragendes Dokument verantwortungsbewusster ärztlicher Standesethik. Dass der Präsident der Bundesärztekammer, Prof. Jörg-Dietrich Hoppe, sich engagiert dafür einsetzt, diese Grundsätze unter den Angehörigen seines Berufsstands besser bekannt zu machen, ist lobenswert, aber eben leider immer noch nötig und – nicht ausreichend. Das Gleiche gilt für die Empfehlung zum Umgang mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, die von der Bundesärztekammer und deren Zentraler Ethikkommission herausgegeben worden sind. Ich arbeite mit beiden Texten in jeder Veranstaltung, die ich weiterhin zum Themenkreis Patientenverfügung halte. Trotzdem bin ich entschieden anderer Meinung, was die Frage der Rechtssicherheit angeht. Die Rechtslage ist eben nicht klar, wie die Artikelüberschrift hervorhebt. Die Unstimmigkeiten zwischen den strafrechtlichen und den zivilrechtlichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und in deren Folge widersprüchliche Entscheidungen bei den Amtsgerichten haben aufgezeigt, dass der Weg der Rechtsfortbildung durch höchstrichterliche Entscheidungen nicht erfolgreich gewesen ist. Es ist daher Aufgabe des Parlaments, sich seiner gesetzgeberischen Verantwortung nicht zu entziehen. Prof. Torsten Verrel, Berichterstatter des 66. Deutschen Juristentags 2006 in Stuttgart, spricht von der „Unzufriedenheit vieler Juristen mit der anhaltend defizitären Gesetzeslage“. Man wird darüber streiten dürfen, ob die notwendigen Klarstellungen mit einem Gesetz über Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht durch Änderungen im Betreuungsrecht erreicht werden können, oder ob – wie der Juristentag mit großer Mehrheit gefordert hat – auch eine Klarstellung im Strafrecht erforderlich ist. Aber zu behaupten, die Rechtslage sei klar, wenn sie nur bekannt genug wäre, hat Beschwörungscharakter . . .
Udo Schlaudraff, Romstraße 52, 37079 Göttingen
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