RECHTSREPORT
Leitlinien sind nicht dem medizinischen Standard gleichzusetzen


Im zugrunde liegenden Fall hatte sich die Klägerin gegen das Urteil des zuständigen Berufsgerichts gewandt. Sie war der Auffassung, ihre Schilddrüsenoperation im Jahr 2002 sei fehlerhaft verlaufen. Das Berufungsgericht war jedoch dem Sachverständigen gefolgt, der mit Blick auf den Zeitpunkt der Operation den vorgenommenen Eingriff als nicht standardwidrig bezeichnet hatte.
Der Zeitpunkt, von dem an eine bestimmte Behandlungsmaßnahme als veraltet und überholt gelten müsse, sodass ihre Anwendung nicht mehr dem einzuhaltenden Qualitätsstandard genüge und damit zu einem Behandlungsfehler werde, sei erst dann gekommen, wenn neue Methoden risikoärmer seien und/oder bessere Heilungschancen versprächen, so das Gericht. Diese Voraussetzungen lagen aber nach Feststellung des Sachverständigen nicht vor. Es sei bis heute unsicher, ob Operationen der Schilddrüse unter Darstellung des Nervus recurrens tatsächlich zu weniger Verletzungen dieses Nervs führten als Operationen nach der herkömmlichen „chirurgischen Schule“.
Das Berufungsgericht hatte einen Behandlungsfehler verneint, auch wenn gegen eine Leitlinie verstoßen worden sei. Der BGH schloss sich mit Hinweis auf die Unverbindlichkeit von Leitlinien diesem Urteil an. (Beschluss vom 28. März 2008, Az.: VI ZR 57/07) RA Barbara Berner
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