BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Bundesärztekammer
Bekanntmachungen: Änderungen der Anlage 9.2 (Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammografie-Screening) der Bundesmantelverträge


In Anhang 5 wird Nummer 1.6 wie folgt neu gefasst:
„Das Referenzzentrum übersendet der Kassenärztlichen Vereinigung innerhalb von vier Wochen eine Abschrift der Bescheinigung. Die Kassenärztliche Vereinigung wertet die Abschrift der Bescheinigung aus und stellt fest, ob das Ergebnis den Anforderungen nach 1.7 genügt.“
Im Anhang 9 wird Nummer III.2 Satz 3 wie folgt neu gefasst:
„Das Referenzzentrum übersendet die Abschrift der Bescheinigung der Kassenärztlichen Vereinigung.“
Die Änderungen sind – unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gremien der Partner der Bundesmantelverträge, von der jedoch ausgegangen werden kann – am 1. 6. 2008 in Kraft getreten.
In § 32 (Praxisorganisation) wird in Absatz 2 folgender Satz 3 neu angefügt:
„Die für die ärztliche Dokumentation und die Dokumentation durch die Zentralen Stellen verwandte Software muss von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zertifiziert und in regelmäßigen Abständen von 24 Monaten rezertifiziert sein.“
In § 32 (Praxisorganisation) wird in Absatz 3 der zweite Satz gestrichen und durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Zertifizierung und Rezertifizierung nach Absatz 2 Satz 3 umfasst sämtliche in den Protokollen spezifizierte Produkteigenschaften, insbesondere die als obligat für die ärztliche Dokumentation und die Dokumentation durch die Zentralen Stellen gekennzeichneten Parameter.“
In § 41 (Übergangsregelungen) wird nach Buchstabe d) folgender Buchstabe e) neu angefügt:
„e) Die Zertifizierung nach § 32 Abs. 2 Satz 3 hat bis spätestens 1. 4. 2009 vorzuliegen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung verpflichtet sich, die Software innerhalb von acht Wochen nach Vorlage zu zertifizieren bzw. zu rezertifizieren, sofern im Verlauf des Zertifizierungsprozesses bzw. Rezertifizierungsprozesses keine Mängel festgestellt werden.“
Die Änderungen treten – unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gremien der Partner der Bundesmantelverträge, von der jedoch ausgegangen werden kann – zum 1. 10. 2008 in Kraft.