

Das Unterschriftsverfahren zu den Bundesempfehlungen nach § 86 SGB V zur angemessenen Veränderung der Gesamtvergütungen im Rahmen der Einführung des Hautkrebs-Screenings sowie einer Leistung zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (U7a) in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zum 1. Juli 2008 konnte nicht abgeschlossen werden. Mit dem GKV-Spitzenverband verständigte man sich darauf, anstelle von Bundesempfehlungen nunmehr Durchführungsempfehlungen des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V abzugeben. Neben dem formalen Austausch der Verhandlungspartner der Durchführungsempfehlungen wurde inhaltlich lediglich Absatz 4 Satz 1 der Durchführungsempfehlung im Zusammenhang mit der Einführung der U7a geändert. Die mit Erscheinungsdatum vom 4. August 2008 im Heft 31–32 des Deutschen Ärzteblattes veröffentlichten Bundesempfehlungen sind als gegenstandslos zu betrachten.
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