AKTUELL
Medizinische Rehabilitation: Neue Vereinbarung zu Qualitätssicherung
DÄ plus


Grundlage der Vereinbarung ist § 137 d des fünften Sozialgesetzbuchs (SGB). Aufgenommen wurden mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz beschlossene Änderungen: Künftig tragen die Krankenkassen beispielsweise anteilig die Kosten für die Auswertung von Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung. In dem Vertrag wird darauf hingewiesen, dass sich die Anforderungen für das interne Qualitätsmanagement und die Zertifizierung von stationären Rehaeinrichtungen nach § 20 SGB IX richten. Entsprechende Vorgaben erarbeitet zurzeit die Bundesarbeitsgemeinschaft Rehabilitation (BAR).
Die Vereinbarung ist im Internet unter www.aerzteblatt.de/plus3808 abrufbar. BH
Deutsches Ärzteblatt plus
zum Thema
Kommentare
Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.