

Mit Wirkung zum 1. Januar 2008 ist der § 6 Absatz 3 im Zusammenhang mit Auftragsleistungen zu Untersuchungen und/oder Begutachtungen nach § 1 Absatz 3 Satz 2 (Einstellungs-, Nach- und Tauglichkeitsuntersuchungen) dahingehend geändert worden, dass eine Versicherten-/Grundpauschale dann abgerechnet werden kann, wenn Leistungen erbracht werden sollen, die nicht als Einzelleistungen berechnungsfähig sind. Mit Wirkung ab 1. Oktober 2008 kann bei Auftragsleistungen zu Untersuchungen nach § 1 Absatz 3 Satz 2 generell eine Versicherten-/Grundpauschale einmal im Behandlungsfall berechnet werden. Zusätzlich können die berechnungsfähigen Gebührenpositionen berechnet werden.
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