GOÄ-RATGEBER
(Mikro-)Multileaf-Kollimator neben stereotaktischer Bestrahlung


Die Nichterstattung der A 5830 neben den Leistungen nach A 5860 und 5861 wird auch damit begründet, dass sich die Leistungslegende der A 5830 auf „je Feld und Bestrahlungsserie“ beziehe, die A 5860 und A 5861 jedoch nur eine einzeitige Bestrahlung darstellen. Der Begriff „je Bestrahlungsserie“ wird in der GOÄ bei allen Bestrahlungsplanungen (Nummern 5800, 5810, 5831, 5840 GOÄ) verwendet. Die Allgemeinen Bestimmungen (Allg. Best) zu O IV. GOÄ „Strahlentherapie“ Ziffer 1 lauten: „Eine Bestrahlungsserie umfasst grundsätzlich alle Bestrahlungsfraktionen bei der Behandlung desselben Behandlungsfalls.“ Eine Mindestanzahl von (zwei oder mehr) Fraktionen ergibt sich aus dieser Definition nicht. Eine Mindestdosisdefinition gibt es nur zu den Bestrahlungen selbst (Allg. Best. O IV 3. 1 Satz GOÄ). Eine Bestrahlungsplanung nach einer der oben genannten Leistungen der geltenden GOÄ ist auch dann berechnungsfähig, wenn dieser Leistung nur eine einzeitige oder einmalige Bestrahlung folgt. Das Gleiche gilt für die A 5830.
Sofern medizinisch notwendig, ist die A 5830 grundsätzlich neben den Bestrahlungsplanungen nach A 5860, A 5861, A 5863, A5865 und neben den oben genannten Bestrahlungsplanungen der geltenden GOÄ berechnungsfähig. Ausnahme: Bei der alleinigen Anwendung (der verschiedenen) der Brachytherapieverfahren (Bestrahlungsplanung Nr. 5840 GOÄ) ergibt der Strahlenschutz mittels MLC keinen Sinn.
Eine Abrechnungsbeschränkung der A 5830 neben den analogen Bewertungen der Bestrahlungsplanung im Zusammenhang mit der stereotaktischen Bestrahlung (und den geltenden Bestrahlungsplanungsleistungen) war kein Thema im Zentralen Konsultationsausschuss. Dr. med. Anja Pieritz
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