

Die Zwangsmitgliedschaft in einem öffentlich-rechtlichen Verband wie der Ärztekammer berühre nicht den Grundsatz der Vereinigungsfreiheit, entschied das Verwaltungsgericht. Dieses Recht gelte für private oder gewerkschaftliche Zusammenschlüsse, die auf der Basis von Freiwilligkeit erfolgten. An dieser Freiwilligkeit fehle es aber bei Berufskammern.
Nach Auffassung der Richter verletzt die Zwangsmitgliedschaft den Kläger auch nicht in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit. Die Gründung von beruflichen Zwangsverbänden und die Inanspruchnahme als die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in derartigen Zwangskorporationen seien zulässig, wenn diese öffentlichen Aufgaben dienten. Am guten Funktionieren von Ärztekammern bestehe zudem ein „gesteigertes Interesse“. ddp
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