SUPPLEMENT: PRAXiS
Abgeltungsteuer: Geschlossene Fonds kaum betroffen
Dtsch Arztebl 2008; 105(40): [26]


Die neue Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent wird von privaten Kapiteleinkünften erhoben, also von Zins- und Dividendenerträgen und Veräußerungsgewinnen bei Aktien, Investmentfonds und Zertifikaten. Die geschlossenen Fonds bleiben hingegen weitgehend verschont von der Abgeltungsteuer; abgesehen von den Private-Equity-Fonds, sofern diese vermögensverwaltend konzipiert sind. Die Branche war bislang zurückhaltend, auf diesen Vorteil bei der Diskussion um die Abgeltungsteuer hinzuweisen. Dies hat seinen Grund: Denn bei den geschlossenen Fonds handelt es sich immer um unternehmerische Beteiligungen, die nicht ohne Weiteres für Anleger, die sonst Aktien, Investmentfonds oder Zertifikate bevorzugen, infrage kommen. Aber für Anleger, die die höheren Risiken in Kauf nehmen wollen und können, also schon über eine breite Vermögensbasis verfügen, kann die Abgeltungsteuer zu einem wichtigen Auswahlkriterium für die geschlossenen Fonds werden.
Eine Übersicht zu den einzelnen Produktlinien der geschlossenen Fonds:
- Geschlossene Immobilienfonds. Der Anleger erzielt hier Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die grundsätzlich nicht der Abgeltungsteuer unterliegen. Diese Erträge muss der Anleger nach seinem persönlichen Steuersatz versteuern, bei inländischen Immobilienfonds in Deutschland, bei ausländischen im Land, wo die Immobilie liegt. Bei einem Verkauf nach zehn Jahren bleibt der Veräußerungsgewinn steuerfrei.
- Schiffsfonds. Schiffsfonds haben als gewerbliche Beteiligungen nichts mit der Abgeltungsteuer zu tun. Die Erträge werden sogar durch die Tonnagesteuer begünstigt. Das ist eine Pauschalsteuer, die nach der Schiffsgröße berechnet wird und lediglich 0,2 bis 0,3 Prozent der Ausschüttungen ausmacht. Anleger in Schiffsfonds können die Erträge also auch in Zukunft weitgehend steuerfrei vereinnahmen.
- New-Energy-Fonds. Diese Beteiligungen, die überwiegend in Windkraft und Solarenergie investieren, erzielen gewerbliche Einkünfte, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen. Gewerbliche Einkünfte hat der Anleger nach seinem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Anfängliche steuerliche Verluste können nach § 15 b EStG nicht mehr sofort abgesetzt werden, sondern müssen vorgetragen und können jährlich nur mit maximal zehn Prozent steuermindernd geltend gemacht werden. Auf diese Weise bleiben die Ausschüttungen in den ersten Jahren steuerfrei.
- Policenfonds. Fonds, die in gebrauchte Lebensversicherungen investieren, werden vom Fiskus als gewerblich qualifiziert. Der Anleger erzielt also gewerbliche Einkünfte, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen.
- Flugzeugfonds. Diese Fonds sind vermögensverwaltend konzipiert, aber es handelt sich um sonstige Einkünfte, die sich aus den Mieterträgen nach Abzug der Abschreibungen und sonstiger Kosten (vor allem Fremdkapitalzinsen) ergeben. Damit bleiben die Einkünfte in den ersten zehn oder mehr Jahren steuerfrei. Auch ein eventueller Veräußerungsgewinn bleibt steuerfrei. Für nach 2008 erworbene Flugzeuge gilt aber eine Spekulationssteuerfrist von zehn Jahren (bislang betrug sie ein Jahr). Ähnlich wie Flugzeugfonds werden auch die Containerfonds besteuert.
- Private Equity. Fonds, die in nicht börsennotierte Unternehmensbeteiligungen investieren, waren bislang meist vermögensverwaltend konzipiert, weil der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf der Firmenanteile bislang steuerfrei war. Werden die Unternehmensbeteiligungen nach 2008 erworben, wird auf die Veräußerungsgewinne die Abgeltungsteuer erhoben.
Zunehmend werden Private-Equity-Fonds aber auch gewerblich konzipiert, weil die gewerbliche Lösung nach der Unternehmenssteuerreform insgesamt steuerlich kaum noch ungünstiger ist als die vermögensverwaltende.
- Fonds mit Zertifikatestruktur. Von der Abgeltungsteuer betroffen sind geschlossene Fonds aber auch, wenn die Anleger über Zertifikate an den Erträgen beteiligt werden. Dieses Konzept haben überwiegend Fonds gewählt, deren Erträge nach dem persönlichen Steuersatz des Anlegers zu versteuern sind. Bei der Abgeltungsteuer (25 Prozent) fahren Anleger in höchster Progression besser als bei der Besteuerung nach ihrem persönlichen Steuersatz (42 Prozent und 45 Prozent mit „Reichensteuer“).
- Fonds mit Genussrechtestruktur. Einige geschlossene Fonds beteiligen die Anleger an den Erträgen nicht über Zertifikate, sondern über Genussrechte. Diese haben gegenüber den Zertifikaten den Vorteil, dass sie wie Aktien und Investmentfonds der Übergangsregel bei der Abgeltungsteuer unterliegen. Sofern die Genussrechte noch im Jahr 2008 erworben wurden, bleiben die Veräußerungsgewinne steuerfrei. Werden diese aber nach dem 1. Januar 2009 gekauft, greift auch hier die Abgeltungsteuer. Armin Löwe