ArchivDÄ-TitelSupplement: PRAXiSSUPPLEMENT: PRAXiS 3/2008Geschäftskonto: Überziehungszinsen nachverhandeln

SUPPLEMENT: PRAXiS

Geschäftskonto: Überziehungszinsen nachverhandeln

Dtsch Arztebl 2008; 105(40): [27]

Vetter, Michael

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LNSLNS Zweimal jährlich sollten Praxisinhaber die Konditionen für Überziehungskredite mit ihrer Bank besprechen.

Foto: KEYSTONE
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Obwohl der Zinssatz des Überziehungskredits auf dem Praxiskonto große Verhandlungsspielräume bietet (auch nach bereits eingeräumter Kreditlinie), nutzen dies nur wenige Ärzte. Dies ist umso unverständlicher, weil die Zinskosten des Überziehungskredits wegen seiner einfachen Handhabung je nach Kreditwürdigkeit des Kunden häufig bei weit über zehn Prozent pro Jahr liegen. Kommen Überziehungszinsen von nochmals bis zu etwa sechs Prozent im Jahr hinzu, beträgt die Gesamtbelastung zuweilen mehr als 20 Prozent.

Zur Verringerung dieser Zinssätze sollten Ärzte über die Zinshöhe mindestens zweimal im Jahr mit dem zuständigen Bankmitarbeiter hartnäckig verhandeln. Dazu ist seitens des Arztes zunächst einmal eine professionelle Vorbereitung mithilfe des Steuerberaters erforderlich, die aus folgenden Punkten bestehen sollte:

1. Ermittlung der Entwicklung der jeweiligen Zinshöhe des Überziehungskredits einschließlich möglicher Zusatzkosten wie Überziehungszinsen, Kreditprovision oder Bereitstellungszinsen innerhalb der vergangenen zwei oder drei Jahre

Hier bestehen Verhandlungsspielräume für Zinssenkungen, wenn die Entwicklung der Kreditkosten nicht parallel zur Entwicklung von Geldanlagezinssätzen erfolgte. Dies kann der Arzt entweder durch eigene Tages- oder Termingeldanlagen oder durch Nachfrage feststellen. Konkret: Erfolgten während des überprüften Zeitraums mehr oder weniger regelmäßige Kreditzinssteigerungen, so hätte die Bank die Anlagezinsen in ähnlicher Weise anpassen müssen. Darüber hinaus ist der Arzt bei jeder Zinserhöhung berechtigt, von seiner Bank eine jeweils detaillierte Begründung dafür zu erhalten. Ist die Bank dazu nicht bereit, sollte auf Beibehaltung des bisherigen Kreditzinssatzes bestanden werden.

2. Feststellen des Umsatzanteils der Praxis, der während der vergangenen drei Jahre über das Geschäftskonto der jeweiligen Bank geleitet wurde

Vor allem zunehmende Umsätze bieten gute Möglichkeiten zur Kostenreduzierung. Das zusätzliche Vertrauen, das der Arzt damit seiner Bank entgegenbringt, sollte von dieser auch angemessen honoriert werden.

3. Zusammenstellung sämtlicher wesentlicher Dienstleistungen sowohl des Arztes geschäftlich wie privat als auch von Familienmitgliedern, bei denen die Hilfe des Kreditinstituts in Anspruch genommen wird (zusätzliche Konten, Wertpapierdepots etc.)

Dies gilt ebenfalls für den Umfang der Dienstleistungen insgesamt. Es ist durchaus legitim, dies in einem Preisgespräch auch offensiv zu vertreten.

4. Bitte an den Bankmitarbeiter um eine Vorabinformation bezüglich des Arztratings oder -scorings, aus dem die aktuelle Bonitätsstufe der Praxis eindeutig hervorgeht

Die Vorabinformation bezüglich der Bonitätsstufe ist deshalb von großer Bedeutung, weil sich daran einerseits die Höhe der Zinskosten orientiert und der Arzt andererseits rechtzeitig feststellen kann, wo die Bank Probleme etwa in der wirtschaftlichen Lage der Praxis sieht. Zum Gesprächstermin können somit, bei entsprechender Vorbereitung, aktuelle Informationen geliefert werden, die den Verhandlungsspielraum des Arztes ebenfalls zu verbessern helfen.

Eine wichtige Argumentationshilfe bei Zinsverhandlungen mit Banken bietet das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von 1986. Danach dürfen Zinsanpassungsklauseln in Kreditverträgen von den Banken bei variabel verzinsten Krediten nicht nur zu Zinserhöhungen genutzt werden. So kann auch eine Zinssenkungsverpflichtung entstehen, wenn sich die Refinanzierungskosten der Bank durch eine Zentralbankzinssenkung verbessern (Az.: III ZR 195/ 84). Michael Vetter

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