AKTUELL
Patientenverfügung: Zweistufiges System geplant


Zwei Arten von
Patientenverfügungen
könnte es
bald geben – eine
mit und eine ohne
Beratung.
Foto: dpa
Durch eine „Patientenverfügung mit Beratung“ ohne Reichweitenbegrenzung soll ein Behandlungsabbruch verbindlich angeordnet werden dürfen. Die Verfügung gilt allerdings nur, „wenn der Betroffene vor/bei der Abfassung der Patientenverfügung umfassend ärztlich aufgeklärt wurde, und zwar sowohl über das später eingetretene Krankheitsbild als auch über die Möglichkeiten (palliativ-)medizinischer Behandlung und die Folgen des Abbruchs“.
Ein Notar muss die Patientenverfügung, die entweder innerhalb der letzten fünf Jahre erstellt oder erneuert wurde, beurkundet haben. Eine „einfache“ Patientenverfügung, die diese hohen formellen Hürden nicht erfüllt, ist in Bezug auf den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen nur dann verbindlich, „wenn eine unheilbare, tödlich verlaufende Krankheit vorliegt“. Von dem bereits in den Bundestag eingebrachten Entwurf unter Federführung von Joachim Stünker (SPD) unterscheidet sich die Vorlage dadurch, dass sie die Wirksamkeit der Patientenverfügung stärker vom aktuellen Gesundheitszustand des Patienten abhängig macht. Kli
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