ArchivDeutsches Ärzteblatt40/2008Piercing: Wer aufklären darf
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Piercen stellt eine Körperverletzung dar. Diese wird nur dadurch straffrei, dass dem „Patienten“ zuvor mögliche Risiken erklärt worden sind. Der Patient gibt, nach erfolgter Aufklärung, eine Einverständniserklärung ab. Bei jedem Eingriff in der Medizin ist die Einverständniserklärung des Patienten nur dann rechtswirksam, wenn die Aufklärung durch einen Arzt erfolgt ist . . . Piercer ohne ärztliche Approbation oder ohne Heilpraktiker-zulassung können per Definition nicht aufklären. Die Einverständniserklärung des Patienten nach Aufklärung durch einen Piercer darf deshalb rechtlich keinen Bestand haben. Der Piercer ist aufgrund fehlender Ausbildung (welche Ausbildung er auch immer genossen hat, um sich Piercer zu nennen) rechtlich nicht in der Lage, eine rechtsverbindliche Aufklärung durchzuführen . . .
Michael Rausch, Holzmarkt 1, 45657 Recklinghausen
  • Piercing: Irrtum
    Dtsch Arztebl 2008; 105(47): A-2526 / B-2146 / C-2068
    Phieler, Eva Maria

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