RECHTSREPORT
Kein Anspruch auf Psychotherapie in fremder Sprache


Geklagt hatte eine Psychotherapeutin, die zur Behandlung von griechisch sprechenden Versicherten ermächtigt werden wollte. Ihre Ermächtigung hatte der Zulassungsausschuss abgelehnt, weil der Planungsbereich nicht unterversorgt war.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist die vertragsärztliche Versorgung unter anderem so zu regeln, dass eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse gewährleistet ist. Ein Anspruch auf „optimale Versorgung“ oder auf spezielle Gesundheitsleistungen besteht nicht.
Für eine sprachliche Verständigung zwischen Therapeut und Patient in einer bestimmten Sprache zu sorgen, ist danach keine Nebenleistung zur Krankenbehandlung. Auch die im Rahmen einer Krankenbehandlung gegebenenfalls erforderlichen Kosten für einen Dolmetscher dürfen nicht von den Krankenkassen übernommen werden. Diese Begleitleistungen dürfen von den Kassen nur finanziert werden, wenn es ausdrücklich bestimmt ist.
In § 19 Absatz 1 SGB X hat der Gesetzgeber zudem den Grundsatz aufgestellt, dass die Amtssprache deutsch ist. (Urteil vom 6. Februar 2008, Az.: B 6 KA 40/06 R) RA Barbara Berner
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