BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Krebsfrüherkennungs-Richtlinien: Anpassung der Dokumentation


Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 19. Juni 2008 beschlossen, die Richtlinien über die Früherkennung von Krebserkrankungen („Krebsfrüherkennungs-Richtlinien“) in der Fassung vom 26. April 1976 (Beilage Nummer 28 zum BAnz. vom 11. November 1976), zuletzt geändert am 15. November 2007 (BAnz. 2008 S. 871), wie folgt zu ändern.
I. In Abschnitt B „Früherkennungsmaßnahmen bei Frauen“ wird Nummer 7 wie folgt neu gefasst:
„7. Aufzeichnungen und Dokumentation
a) Die Untersuchungen und deren Ergebnisse werden – mit Ausnahme der Koloskopie, der Früherkennung von Brustkrebs durch Mammografie-Screening sowie der Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs – auf einem dreiteiligen Berichtsvordruck (Anlage I)* aufgezeichnet; auf die Vollständigkeit der Eintragungen ist zu achten.
b) Der ausgefüllte dreiteilige Berichtsvordruck wird zusammen mit dem Untersuchungsmaterial an den Zytologen gesandt.
c) Der Teil b des Berichtsvordrucks wird vom Zytologen ausgefüllt an den Einsender zurückgeschickt; (der bisherige Teil c entfällt und ist künftig nicht mehr besetzt) Teil d bleibt beim Zytologen.
d) Teil b verbleibt beim untersuchenden Arzt.
e) Sofern der untersuchende Arzt auch die zytologische Untersuchung ausführt, verbleiben die Teile b und d beim untersuchenden Arzt.
f) Die an der Durchführung der zytologischen Untersuchung Beteiligten sind gehalten, für eine ordnungsgemäße Befund- und Präparatedokumentation zu sorgen. Die Präparate und die Befunde sind zehn Jahre aufzubewahren.
g) Einzelheiten zum Verfahren und zur Durchführung von Auswertungen der Aufzeichnungen sowie der Evaluation der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten können durch den Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegt werden.
h) Der zuständige Unterausschuss des Gemeinsamen Bundesausschusses ist berechtigt, Änderungen am Berichtsvordruck vorzunehmen, deren Notwendigkeit sich aus der praktischen Anwendung ergibt, soweit dadurch der Berichtsvordruck nicht in seinem wesentlichen Inhalt geändert wird.“
II. In Abschnitt C „Früherkennungsmaßnahmen bei Männern“ wird Nummer 5 wie folgt neu gefasst:
„5. Aufzeichnung und Dokumentation
a) Die Untersuchungen und deren Ergebnisse werden – mit Ausnahme der Koloskopie sowie der Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs – auf einem Berichtsvordruck (Anlage II)* aufgezeichnet; auf die Vollständigkeit der Eintragungen ist zu achten.
b) Der ausgefüllte Berichtsvordruck verbleibt beim Arzt.
c) Einzelheiten zum Verfahren und zur Durchführung von Auswertungen der Aufzeichnungen sowie der Evaluation der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten können durch den Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegt werden.
d) Der zuständige Unterausschuss des Gemeinsamen Bundesausschusses ist dazu berechtigt, Änderungen am Berichtsvordruck vorzunehmen, deren Notwendigkeit sich aus der praktischen Anwendung ergibt, soweit dadurch der Berichtsvordruck nicht in seinem wesentlichen Inhalt geändert wird.“
III. Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.
Siegburg, den 19. Juni 2008
Gemeinsamer Bundesausschuss
Der Vorsitzende
Hess
Anzeige
Kommentare
Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.