GOÄ-RATGEBER
Aufsichtspflicht bei Laborleistungen
Dtsch Arztebl 2008; 105(41): A-2182 / B-1874 / C-1826


Die BÄK hat sich im Jahr 2000 erneut mit den Regelungen zu den Speziallaborleistungen befasst (DÄ Heft 30/2000, Seite A 2058–9). Dies wurde notwendig, weil Stellungnahmen darauf hinwiesen, dass sich durch die Weiterentwicklung der Technik die umfassende Aufsichtspflicht des Arztes bei der Erbringung von Speziallaborleistungen erübrige, da er insbesondere auf die „Blackbox-Verfahren“ nicht einwirken könne. Die BÄK hat den Beschluss von 1996 bestätigt, ergänzt und ausführlich erläutert. Ausschlaggebend für die Auslegungen von 1996 und 2000 sei die gebührenpolitische Zielsetzung des Verordnungsgebers. Dieser habe mit der Neuregelung eine Einschränkung der Beziehbarkeit von Laborleistungen erreichen wollen. Daran habe sich bis heute nichts geändert, und eine Infragestellung der Regelung des § 4 Absatz 2 GOÄ sei nicht wünschenswert, da die Diskussion um das Labor als ärztliche Leistung wieder aufleben könnte. Dr. med. Anja Pieritz
Anzeige
Leserkommentare
Um Artikel, Nachrichten oder Blogs kommentieren zu können, müssen Sie registriert sein. Sind sie bereits für den Newsletter oder den Stellenmarkt registriert, können Sie sich hier direkt anmelden.