ArchivDeutsches Ärzteblatt43/2008Gendiagnostikgesetz: Arztvorbehalt bleibt

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Gendiagnostikgesetz: Arztvorbehalt bleibt

Richter-Kuhlmann, Eva

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Gendiagnostische Untersuchung: Die rechtlichen Grundlagen der Tests werden im Gendiagnostikgesetz neu geregelt. Foto: dpa
Gendiagnostische Untersuchung: Die rechtlichen Grundlagen der Tests werden im Gendiagnostikgesetz neu geregelt. Foto: dpa
Die Bundesregierung will den geplanten Arztvorbehalt bei genetischen Untersuchungen von Neugeborenen nicht lockern. Gegen einen entsprechenden Vorschlag des Bundesrats sprach sie sich während der ersten Beratung zum Gendiagnostikgesetz im Deutschen Bundestag am 16. Oktober aus. Der „umfassende Arztvorbehalt“ im neuen Gendiagnostikgesetz könne nicht eingeschränkt werden, begründete die Regierung ihre Entscheidung. Sowohl Reihenuntersuchungen als auch das Neugeborenen-Screening müssten Ärztinnen und Ärzten vorbehalten bleiben. Die Bundesregierung bleibt auch dabei, dass Versicherungskunden, die besonders hohe Lebensversicherungen abschließen wollen, Auskunft über bereits vorgenommene genetische Untersuchungen geben müssen. Für andere Zwecke oder zu einem späteren Zeitpunkt dürften die Untersuchungsergebnisse aber nicht mehr verwendet werden.

Der Präsident der Bundesärztekammer, Prof. Dr. med. Jörg-Dietrich Hoppe, begrüßte die Verankerung des Arztvorbehalts bei prädiktiven genetischen Untersuchungen im Gesetzentwurf. Dieser enthalte jedoch auch eine Reihe von Regelungen, die korrekturbedürftig seien. So ließen die weit in das ärztliche Berufsrecht hineinreichenden Regelungen zur Qualitätssicherung, zur Prüfung der Qualifikation von Ärzten sowie zur Feststellung des allgemein anerkannten Stands von Wissenschaft und Technik die verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereiche außer Acht. Die Festlegung der Qualifikationsanforderungen obliege beispielsweise den Landesärztekammern. ER

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