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Besondere Arzneimittel: Zweitmeinung erforderlich


„Man kann dieses Verfahren als Bürokratie einstufen. Man kann es aber auch als Mittel der Qualitätssicherung betrachten“, sagte der G-BA-Vorsitzende, Dr. iur. Rainer Hess. Außerdem gehe es um die Wirtschaftlichkeit der Verordnungen zulasten der gesetzlichen Krankenkassen und für die Ärzte um die Verringerung des Regressdrucks. Als Nächstes sollen auch Wirkstoffe zur Behandlung des Kolonkarzinoms in das Zweitmeinungsverfahren einbezogen werden, kündigte Hess an. Allerdings wolle man bei der Ausweitung der Indikationen „behutsam“ vorgehen. Denn das Verfahren wird über einen Zeitraum von zwei Jahren evaluiert.
Neben dem Zweitmeinungsverfahren hat der G-BA die Neufassung der Hilfsmittel-Richtlinie beschlossen. Sie soll unter anderem zu einer besseren Versorgung der Versicherten mit Sehhilfen führen. HK
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