THEMEN DER ZEIT
Medizinische Fachangestellte: Stolpersteine auf dem Weg zu einem neuen Berufsbild


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Viele Schwierigkeiten lassen sich vermeiden, wenn Ausbilder und Auszubildende die im Ausbildungsvertrag festgelegten Pflichten beachten.
Mit Inkrafttreten der Ausbildungsverordnung vom 1. August 2006 wurde die Arzthelferin zur Medizinischen Fachangestellten (MFA). Die neue Berufsbezeichnung steht für ein neues berufliches Profil: Die MFA ist nicht mehr Helferin, sie ist die qualifizierte und selbstständige Mitarbeiterin in einer Arztpraxis. Die Ausbildung hat zum Ziel, junge Menschen zu solchen Mitarbeiterinnen heranzuziehen.
Der Beruf der Medizinischen Fachangestellten gehört zu den beliebtesten Ausbildungsberufen für Frauen. Dabei ist zu bedenken, dass 80 Prozent der Schulabgängerinnen nur zehn Ausbildungsberufe wählen. Zunehmend entscheiden sich auch Männer für diesen Beruf. Bei nicht repräsentativen Befragungen der Verfasserin werden regelmäßig folgende Gründe für diese Berufswahl gegeben:
- . . . weil ich in meinem Beruf mit Menschen zu tun haben möchte
- . . . weil ich ein Praktikum in einer Arztpraxis gemacht habe und mir die Arbeit Spaß machte.
Die Auszubildende sieht sich am Ende ihrer Ausbildung als eine kompetente und anerkannte Mitarbeiterin einer Arztpraxis. Bei der Berufswahl mag das hohe Sozialprestige des Arztberufs mitspielen, das auf die MFA als seine Mitarbeiterin abfärbt.
Der Übergang vom Schulalltag in das Berufsleben ist ein Einschnitt, der oftmals wehtut. Nicht nur fehlt die vorher reichlich bemessene Freizeit. Es fällt offenbar vielen Berufsanfängern schwer zu verstehen, dass bei Unachtsamkeiten nicht nur der Ruf der Praxis, sondern die eigene berufliche Existenz auf dem Spiel stehen. Unpünktlichkeit, mangelnde Achtsamkeit und fehlendes Konzentrationsvermögen werden oft vom Ausbilder beklagt. Diese Klagen sind meistens berechtigt. Aber der Ausbilder möge sich erinnern, wie er selbst oder gegebenenfalls seine Kinder im Alter von 17 Jahren den Ernst des Lebens wahrnahmen.
Das Ausbildungsverhältnis wird durch einen in der Regel dreijährigen Ausbildungsvertrag begründet. Da das Arbeitsrecht, insbesondere auch das Ausbildungsrecht, gesetzlich stark normiert ist, bleibt für individuelle Absprachen wenig Raum. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Ausbilder und künftiger MFA sind in zwingenden Vorschriften (Berufsbildungsgesetz, Jugendschutzgesetz, Bundesurlaubsgesetz) geregelt und können, auch wenn die Parteien es wollten, nicht zum Nachteil der MFA abgewandelt werden. Der Verstoß gegen manche dieser Pflichten, zum Beispiel die Pflicht des ausbildenden Arztes, die Auszubildende nicht über die Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz hinaus zu beanspruchen, sind nicht nur Vertragsverletzungen, sondern stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können gegebenenfalls mit einer Geldbuße geahndet werden.
Der ausbildende
Arzt ist verpflichtet,
der Auszubildenden
den Besuch der
Berufsschule zu
ermöglichen.
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Die MFA kommt in der Regel aus einfachen sozialen Verhältnissen und ist aufgrund ihrer Vorbildung nur eingeschränkt in der Lage, ihre Rechte zu erkennen und wahrzunehmen. Der Arzt war niemals selbst Lehrling; das unterscheidet ihn von dem Meister eines Handwerkbetriebs. Ein Berufsschuldirektor stellt daher fest: „Mit den Arztpraxen gibt es deutlich mehr Schwierigkeiten als mit anderen Ausbildungsbetrieben.“ Es spielt auch das hohe Ansehen mit, das der Arzt weiterhin in der Gesellschaft genießt, dass sich die MFA nur selten traut, ihre Rechte einzufordern. Manche Ausbilder nutzen dies anscheinend aus.
Das mag manche Unzuträglichkeiten im Ablauf der Ausbildung erklären. Auch die hierarchische Beziehung zwischen Auszubildender und Chef ist insofern eine andere als in der gewerblichen Wirtschaft, als die Arzthelferin auch nicht einmal die theoretische Möglichkeit hat, später selbst Chefin zu werden. Die Beziehung des Ausbilders zu seiner Auszubildenden ist auch anders als die des Krankenhausarztes zur Krankenschwester. Denn diese untersteht der Pflegedienstleitung und nicht dem Arzt. Daher ist die Krankenschwester gegenüber dem Krankenhausarzt wesentlich unabhängiger, als es die MFA gegenüber dem niedergelassenen Arzt sein kann. Zunehmend werden MFA auch in Kliniken oder sonstigen Ausbildungstätten, wie dem Gesundheitsamt oder der betriebsärztlichen Abteilung eines Unternehmens, ausgebildet. Dann unterstehen sie der jeweiligen Personalabteilung.
Daher kommt es zwar nur in wenigen Fällen zu einer rechtlichen Auseinandersetzung zwischen angehender MFA und Arzt, aber in der Ärztekammer gehen immer wieder Beschwerden ein. Meistens sind sie als Anfragen formuliert, verbunden mit der Bitte, doch ja nichts zu unternehmen, damit der Ausbilder nicht noch zusätzlich verärgert werde.
Wenn Konflikte nicht besprochen werden, greift die Auszubildende oft zur Krankschreibung, die wieder neuen Stoff für Auseinandersetzungen bietet. Der Arbeitgeber weiß am besten, wie leicht es ist, an eine Krankschreibung etwa für psychosomatische Beschwerden oder einen rezidivierenden Infekt zu kommen. Er ahnt, dass diese Krankheit ein Ausweichverhalten ist, aber er ist rechtlich machtlos. Ein Teil der Beschwerden hat damit zu tun. Die Arbeitgeber bemängeln, dass ihnen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) oder die Verlängerung nicht rechtzeitig vorgelegt wurde. Die Auszubildenden geben an, dass sie von der Praxis aus angerufen wurden und trotz der AU arbeiten sollten oder dass sie nach Beendigung der Krankheit in der Praxis betont unfreundlich empfangen wurden.
Auch in einem Ausbildungsverhältnis erspart Prävention manche spätere Schwierigkeit. Daher sollen an dieser Stelle Themen, die erfahrungsgemäß oft zum Konflikt führen, besprochen werden.
Arbeitszeit
Michaela P. muss regelmäßig abends länger arbeiten. Ihre reguläre Arbeitszeit endet um 18 Uhr, ihr Stundenzettel weist aus, dass sie nie vor 19 Uhr die Praxis verlässt. Nun hat der Chef sie zum Notdienst am Wochenende eingeteilt, ohne ihr Freizeitausgleich zu gewähren.
Die Arbeitszeit ist im Ausbildungsvertrag geregelt. Dabei ist festgelegt, dass Berufsschulunterricht als Arbeitszeit gilt. Bei Auszubildenden unter 18 Jahren gilt zusätzlich das Jugendarbeitsschutzgesetz. Der Arzt riskiert hier ein Bußgeld.
Urlaub
Anfrage von Desirée M.: Zu ihrem Erstaunen hat sie erfahren, dass im März bereits acht Tage ihres Jahresurlaubs verbraucht sind, obwohl sie noch gar keine Ferien gemacht hat. Als Erklärung wird ihr gegeben, dass einzelne Tage der Praxisschließung, die durch Urlaub der drei Praxisinhaber entstanden sind, auf ihren Jahresurlaub angerechnet werden.
Es ist nicht erlaubt, den Urlaub in 2-Tages-Paketen und nur kurzfristig angekündigt zu gewähren. Laut Bundesurlaubsgesetz steht dem Arbeitnehmer ein zusammenhängender Urlaub zu.
Schulbesuch
Die Auszubildende Nadine G. hatte immer befriedigende Schulleistungen. Im dritten Lehrjahr haben sich ihre Leistungen so verschlechtert, dass es fraglich ist, ob sie die Abschlussprüfung besteht. Seit Beginn des Jahres hat ein neuer Chef die Praxis übernommen. Seitdem kann sie oft nicht zur Schule kommen, weil sie in der Praxis arbeiten muss.
Der Ausbilder ist verpflichtet, den Besuch der Berufsschule zu ermöglichen. Nur in dringenden Fällen kann er von der Auszubildenden verlangen, dass sie in der Praxis arbeitet, statt zur Schule zu gehen. Auch kann er sie nicht per Handy aus der Schule in die Praxis beordern. (In der Schule ist die Benutzung von Handys nicht gestattet.)
Wenn der Schulbesuch erheblich eingeschränkt wird, kann die Auszubildende Schadensersatz wegen entgangener Berufschancen geltend machen.
Klima in der Praxis
- Brief einer Mutter (Auszug): „Schon am ersten Tag der Ausbildung teilten die Angestellten der Praxis meiner Tochter mit, dass sie „nur die doofe Auszubildende“ sei. Dies wäre immer so. Auch die anderen Auszubildenden vor ihr wären mit Magenschmerzen zur Arbeit gekommen und hätten nach kurzer Zeit ihre Ausbildung an den Nagel gehängt . . . Meine Tochter ist durch diese Situation krank und eingeschüchtert worden. Sie hat Angst vor einer neuen Ausbildung, da sie befürchtet, dass alle Angestellten mit ihr so umgehen könnten, wie es nun einmal leider geschehen ist. Ich möchte andere junge Mädchen vor solchen Leuten schützen. Bei uns ist es leider nun zu spät.“
- Brief einer Auszubildenden (Auszug): „Aufgrund eines Fehlers bei der Blutentnahme werde ich total ignoriert. Er (der Ausbilder) tut, als ob ich Luft wäre. Aufgrund meines Fehlers wurde ich aufgefordert, am nächsten Dienstag wieder nach der Schule arbeiten zu kommen. (Wozu sie als Minderjährige laut Ausbildungsvertrag nicht verpflichtet war.) Des Weiteren sollte ich Berichte über vorgegebene Themen schreiben. Thema: Der freundliche Umgang mit Patienten in einer Arztpraxis. Der Bericht wurde von Herrn Dr. S. mit vielen negativen Bemerkungen versehen zurückgegeben.“
Neben der Arbeitszeit beziehen sich die meisten Beschwerden auf den Umgangston in der Praxis. Die Auszubildende wird im Beisein der Patienten angefahren, der Arzt spricht nicht mehr mit ihr. Häufiger aber sind die Konflikte mit den anderen Arzthelferinnen in der Praxis, namentlich mit den älteren Kolleginnen oder der Erstkraft. Das systematische herabsetzende Verhalten gegenüber einer Kollegin ist oft mehr als „Zickenkrieg“. Es ist im rechtlichen Sinn Mobbing. Für das Mobbing ist der Arbeitgeber verantwortlich, das heißt auch schadensersatzpflichtig, auch wenn es nicht von ihm selbst ausgeht, sondern er es nur bei seinen Mitarbeiterinnen duldet.
Das häufige Vorkommen von Mobbing bei MFA kann an Folgendem liegen: Das Kündigungsschutzgesetz, das wichtigste Schutzgesetz im deutschen Arbeitsrecht, gilt nur in Betrieben mit mehr als sieben ständigen Mitarbeitern. Viele Arztpraxen sind nicht so groß. Die meisten MFA genießen daher niemals den Schutz, der für die meisten deutschen Arbeitnehmer selbstverständlich ist. Das erzeugt ein Gefühl struktureller Unsicherheit, was das Entstehen von Mobbing begünstigt.
Organisation der Ausbildung
- Brief einer Auszubildenden (Auszug): „Ich habe jeden Tag (außer der Schulzeit) von acht Uhr bis 13 Uhr EKGs geschrieben. Im Anschluss daran hatte ich offiziell Mittagspause, die ich aber erst machen durfte, wenn ich das Geschirr meiner Kolleginnen gespült hatte. Um 15 Uhr habe ich wieder mit meiner Arbeit begonnen. Ich musste weiterhin bis 18 Uhr EKGs schreiben. Meinen regulären Feierabend konnte ich leider nie pünktlich machen, weil ich erneut das Geschirr meiner Kolleginnen spülen musste. Hin und wieder durfte ich für circa eine Stunde in die Anmeldung, um zu lernen, wie ich Rezepte und AUs ausdrucke. Mehr habe ich in meiner neunmonatigen Ausbildung nicht gemacht.“
Laut Ausbildungsvertrag muss die Auszubildende einen möglichst umfassenden Einblick in die Tätigkeit einer MFA bekommen und unter Anleitung die praktischen Fähigkeiten erwerben. Es empfiehlt sich, einen Ausbildungsplan aufzustellen. Auf keinen Fall darf es vorkommen, dass die Auszubildende zwei Jahre lang für dieselbe Tätigkeit eingeteilt wird oder dass sie überwiegend Hilfs- und Putzarbeiten macht.
Die MFA ist die Visitenkarte der Praxis. Die Ausbildung eines jungen Menschen zur MFA erfordert vonseiten des Arztes Fähigkeiten zusätzlich zu seiner beruflichen Qualifikation. Die Ausbildung beginnt mit der Suche nach geeigneten Bewerberinnen. Schon jetzt gibt es auf dem Ausbildungsmarkt eine Konkurrenz um fähige jungen Menschen. Vielleicht wurde bisher die Arbeit der ausbildenden Ärzte zu wenig gewürdigt. Daher ist zu wünschen, dass die Landesärztekammern vor allem den jungen niedergelassenen Kollegen Unterstützung anbieten, zum Beispiel in Form einer zertifizierten Fortbildung.
Dr. med. Patricia Aden
Fachlehrerin am Berufskolleg, Ausbildungsberaterin einer Ärztekammer
Pollert, Achim
Zell, Simone
Voges, Stefan