BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Bekanntmachungen: Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und der GKV-Spitzenverband, K. d. ö. R., Berlin, – andererseits – vereinbaren die nachstehende 22. Änderung der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung vom 1. April 1995


Die Nummern 2.10A, 2.10A.1 und 2.10A.2 werden wie folgt neu eingefügt:
2.10A Muster 10A: Anforderungsschein für Laboratoriumsuntersuchungen bei Laborgemeinschaften
(Stand: 10.2008)
2.10A.1 Als Anforderungsschein für Laboratoriumsuntersuchungen einer Laborgemeinschaft ist das anliegende Muster 10A zu verwenden.
2.10A.2 Das Muster 10A bekommt keinen farbigen Flächendruck. Nr. 1.1.5 gilt entsprechend. Der Vordruck erhält das Format DIN A5 quer.
Das Inhaltsverzeichnis ändert sich entsprechend.
2. An den Vordruckerläuterungen werden folgende Änderungen vorgenommen:
In die Vordruckerläuterungen wird folgender Text neu aufgenommen:
Muster 10A: Anforderungsschein für Laboratoriumsuntersuchungen bei Laborgemeinschaften
Ein Anforderungsschein für Laboratoriumsuntersuchungen bei Laborgemeinschaften darf nur ausgestellt werden, wenn dem anfordernden Vertragsarzt im betreffenden Quartal eine gültige Krankenversichertenkarte vorgelegt worden ist. Ausnahmen sind zulässig, wenn z. B. die zu veranlassenden Maßnahmen dringend erforderlich sind oder dem anfordernden Vertragsarzt die Kassenzugehörigkeit zweifelsfrei bekannt ist.
Der Anforderungsschein für Laboratoriumsuntersuchungen bei Laborgemeinschaften gliedert sich in zwei Teile. Der obere Teil des Vordrucks dient der Identifikation. Der untere Teil ist der Auftragsteil. Beide Teile sind vom anfordernden Arzt auszufüllen.
Vom anfordernden Vertragsarzt auszufüllen und von der Laborgemeinschaft, die im Auftrag tätig wird, zu beachten:
1. Der anfordernde Vertragsarzt hat zu kennzeichnen, ob der Auftrag im Rahmen der kurativen Versorgung, der Prävention oder bei belegärztlicher Behandlung erfolgt.
2. Der anfordernde Vertragsarzt teilt der Laborgemeinschaft durch Ankreuzen des Unfallfelds mit, wenn die Behandlung aufgrund oder als Folge eines Unfalls erforderlich wird, damit die Krankenkassen ggf. Kosten gegenüber Dritten geltend machen können. Es bedeutet eine unnötige finanzielle Belastung der vertragsärztlichen Versorgung, wenn bei einem Unfall das Unfallfeld nicht angekreuzt wird.
3. Wenn der anfordernde Vertragsarzt einen Laserdrucker verwendet, so kann ein zweidimensionaler Barcode 417 aufgedruckt werden, der sämtliche Informationen des Formulars enthält und in der Laborgemeinschaft automatisch ausgewertet werden kann.
4. Wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahmeindikation vorliegen, gibt der anfordernde Vertragsarzt die zutreffende Kennziffer (Nrn. 32005–32023) im entsprechenden Feld an.
5. Das Geschlecht des Patienten ist durch Markierung des betreffenden Feldes anzugeben.
6. Das Abnahmedatum ist in der Form TTMMJJ in das entsprechende Feld einzutragen.
7. Die Abnahmezeit ist in der Form hhmm in das entsprechende Feld einzutragen.
8. Im Diagnosefeld sind der im Auftrag tätig werdenden Laborgemeinschaft die Diagnose bzw. Verdachtsdiagnose und wichtige Befunde/Medikationen mitzuteilen.
9. Der anfordernde Vertragsarzt hat die Auftragsleistungen manuell durch Striche im Auftragsfeld zu vermerken.
10. Im Auftragsfeld sind unter Sonstiges die nicht im Auftragsfeld enthaltenen Leistungen des Allgemeinlabors beziehbar.
11. Die die Auftragsleistung ausführende Laborgemeinschaft darf nur die Untersuchungen durchführen, die im Auftragsfeld angegeben sind.
Das Inhaltsverzeichnis ändert sich entsprechend.
3. Diese Vereinbarung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.
Berlin, den 30. September 2008
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