BRIEFE
Beschneidung: Ein juristisches Problem
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2) Es gibt derzeit auch kein spezielles deutsches Gesetz, das die Vornahme der Beschneidung verbietet und unter Strafe stellt.
3) Jeder ärztliche Eingriff ist tatbestandsmäßig eine Körperverletzung nach § 223 StGB. Der ärztliche Eingriff wird durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigt und ist somit nicht strafbar. Die Frage ist also, ob die Personensorgeberechtigten oder der Minderjährige selbst (spätestens ab 14 Jahre) wirksam in den Eingriff einwilligen können, was sich an dem Kindeswohl orientiert. Nur dann entfällt die Strafbarkeit. Dieses juristische Problem ist bis heute gerichtlich nicht geklärt. Ärzte, die religiöse Beschneidungen durchführen, sollten vor dem Eingriff Folgendes unbedingt beachten:
– Durchführung eines ausführlichen Aufklärungsgesprächs bezüglich des Eingriffs mit schriftlicher Dokumentation und Unterschrift beider Personensorgeberechtigten und gegebenenfalls des Jungen ab zwölf Jahre.
– Schriftliche Einwilligungserklärung beider Personensorgeberechtigten und des Jungen ab zwölf Jahre.
Es ist abschließend festzuhalten, dass die Ausführungen des Kollegen Dr. Putzke zum Kindeswohl seine persönliche Meinung wiedergeben. Er lässt unberücksichtigt, dass Beschneidungen auf jeden Fall vorgenommen und bei Strafbarkeit des Arztes nach § 223 StGB im „Untergrund“ stattfinden werden, mit den bekannten gesundheitlichen Risiken für die Jungen.
Anni Demuth, Rechtsanwältin,
Judith Ehret, Rechtsanwältin,
Wille Rechtsanwälte, Wilhelmshöher Allee 23,
34117 Kassel
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