RECHTSREPORT
Auskunftspflicht bei Erhebung von Kammerbeiträgen


Im entschiedenen Fall hatte die Ärztekammer gegen einen Arzt ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro und einen Kostenfestsetzungsbescheid über Gebühren in Höhe von 60 Euro zugestellt. Dagegen klagte der Arzt vor dem Verwaltungsgericht. Die Festsetzung des Zwangsgelds begründete die Ärztekammer damit, dass sie den Arzt rund ein Jahr lang vergeblich aufgefordert hatte, entsprechend ihrer Beitragsordnung eine Selbsteinstufung zur Festsetzung des Kammerbeitrags zu erteilen und dieser Auskunft einen Auszug des Einkommensteuerbescheids beizufügen. Als die verlangten Unterlagen eintrafen, stellte die Kammer das Verfahren im Hinblick auf den Zwangsgeldbescheid ein.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Klage unzulässig. Denn durch die Erklärung der Ärztekammer, das Zwangsgeld nicht eintreiben zu wollen, sei das Rechtschutzinteresse des Klägers an der Durchführung des Verfahrens entfallen.
Darüber hinaus ist dem Gericht zufolge auch die Klage unbegründet. Die Beitragsordnung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Zudem habe der Kläger seine Behauptung, er habe in früheren Jahren bereits einen Einkommensteuerbescheid vorgelegt, nicht belegen können. Nach Ansicht des Gerichts hat er somit seine Auskunftspflicht nicht erfüllt. (Urteil vom 2. Juli 2008, Az.: 5 A 5764/07) RA Barbara Berner
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