ArchivDeutsches Ärzteblatt PP11/2008Mitteilungen: Neufassung einer „Rahmenvereinbarung für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V“

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Mitteilungen: Neufassung einer „Rahmenvereinbarung für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V“

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LNSLNS Die „Rahmenvereinbarung für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V“ enthält allgemeine und leistungsbereichsübergreifende Bestimmungen und Auslegungsgrundsätze für den vertraglich geregelten Bereich der Qualitäts-sicherung im Rahmen von Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V. Damit wurden in Ergänzung zu den leistungsbereichsbezogenen Anforderungen in den einzelnen Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V einheitliche Grundsätze zusammengefasst, die sich unmittelbar aus der Umsetzung des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes ergeben und in der „Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung bei einer den Bereich einer Kassenärztlichen Vereinigung übergreifenden Berufsausübung“ sowie den „Gemeinsamen Erläuterungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Spitzenverbände der Krankenkassen zu Folgen des Vertragsarztrechtänderungsgesetzes im Hinblick auf vertragliche Qualitätssicherungsregelungen und entsprechende Regelungen in den Richt-
linien des Gemeinsamen Bundesausschusses“ beschrieben sind.
So ist in der Rahmenvereinbarung festgelegt, dass Abrechnungsgenehmigungen Vertragsärzten, ermächtigten Ärzten oder Medizinischen Versorgungszentren arzt- und betriebsstättenbezogen erteilt werden. Die Genehmigung wird demnach erteilt, wenn ein in der Antrag stellenden Arztpraxis tätiger oder angestellter Arzt die fachlichen Voraussetzungen erfüllt (arztbezogene Voraussetzungen) und für die Betriebsstätte der Arztpraxis die apparativen, räumlichen, organisatorischen und hygienischen Voraussetzungen in der Betriebsstätte und/oder der Nebenbetriebsstätte nachgewiesen sind (betriebsstättenbezogene Voraussetzungen).
Die Rahmenvereinbarung regelt weiterhin die Anforderungen an die Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung (einschließlich Dokumentationspflichten), das Verfahren und die Anforderungen bei KV-bereichsübergreifender Tätigkeit und das Verfahren bei arzt- und betriebsstättenbezogenen Qualitätsprüfungen.
Die neue Rahmenvereinbarung ist am 1. April 2008 in Kraft getreten.

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