BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Mitteilungen: Neufassung einer „Rahmenvereinbarung für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V“


linien des Gemeinsamen Bundesausschusses“ beschrieben sind.
So ist in der Rahmenvereinbarung festgelegt, dass Abrechnungsgenehmigungen Vertragsärzten, ermächtigten Ärzten oder Medizinischen Versorgungszentren arzt- und betriebsstättenbezogen erteilt werden. Die Genehmigung wird demnach erteilt, wenn ein in der Antrag stellenden Arztpraxis tätiger oder angestellter Arzt die fachlichen Voraussetzungen erfüllt (arztbezogene Voraussetzungen) und für die Betriebsstätte der Arztpraxis die apparativen, räumlichen, organisatorischen und hygienischen Voraussetzungen in der Betriebsstätte und/oder der Nebenbetriebsstätte nachgewiesen sind (betriebsstättenbezogene Voraussetzungen).
Die Rahmenvereinbarung regelt weiterhin die Anforderungen an die Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung (einschließlich Dokumentationspflichten), das Verfahren und die Anforderungen bei KV-bereichsübergreifender Tätigkeit und das Verfahren bei arzt- und betriebsstättenbezogenen Qualitätsprüfungen.
Die neue Rahmenvereinbarung ist am 1. April 2008 in Kraft getreten.
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