RECHTSREPORT
„Männerarzt“ ohne Zusatzinformationen ist irreführend


Das OLG hat damit ein entsprechendes erstinstanzliches Urteil bestätigt. Danach wertet die Öffentlichkeit die Bezeichnung „Männerarzt“ als Pendant zum Frauenarzt und damit als eine Facharztbezeichnung. Allein durch die Tatsache, dass sich der beklagte Arzt als „Männerarzt (CMI)“ bezeichnet und damit auf die Teilnahme an einer zertifizierten Fortbildungsmaßnahme des „CMI-Instituts für Zertifizierte medizinische Informationen und Fortbildungen e.V.“ hinweist, wird diese Irreführung nicht verhindert.
Denn dieses Kürzel ist Laien unbekannt. Sie sehen darin lediglich eine Abkürzung der verleihenden Stelle oder des Landes, aus dem die Facharztbezeichnung hergeleitet wird.
Damit liegt neben wettbewerbswidrigem Handeln auch ein Verstoß gegen die ärztliche Berufsordnung vor. Danach dürfen Qualifikationen und Tätigkeitsschwerpunkte nur angekündigt werden, wenn diese Angaben nicht mit solchen nach geregeltem Weiterbildungsrecht erworbenen Qualifikationen verwechselt werden können. Demnach ist es einem Arzt verboten, sich als „Männerarzt (CMI)“ zu bezeichnen, ohne diese Bezeichnung näher zu erläutern.
Unbenommen bleibt es einem Arzt hingegen, auf Fortbildungsmaßnahmen hinzuweisen, auch wenn dort die Bezeichnung „Männerarzt“ auftauchen mag. (Urteil vom 24. Juli 2008, Az.: 4 U 82/08) RA Barbara Berner
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