BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Teil B: Beschluss der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen anstelle der 238. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des § 28 des Bundesmantelvertrages-Ärzte/Ersatzkassen (Beschluss Nr. 914) und zur Änderung des Beschlusses aus der 235. Sitzung der Arbeitsgemeinschaft Ärzte-Ersatzkassen zum 1. Januar 2009


Beschluss
der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen anstelle der 238. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des § 28 des Bundesmantelvertrages-Ärzte/Ersatzkassen (Beschluss Nr. 914) und zur Änderung des Beschlusses aus der 235. Sitzung der Arbeitsgemeinschaft Ärzte-Ersatzkassen zum 1. Januar 2009
gleichlautend auch
Beschluss
der Partner des Bundesmantelvertrages anstelle der 98. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des § 25 des Bundesmantelvertrages-Ärzte und zur Änderung des Beschlusses aus der 95. Sitzung der Partner der Bundesmantelverträge zum 1. Januar 2009
Die Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen gemäß § 50 Bundesmantelvertrag hat anstelle der 238. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) vom 17. September 2008 den nachfolgenden Beschluss Nr. 914 gefasst:
Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:
Gültig ab 1. Januar 2009
B 914 Anstelle der 238. Sitzung der Arbeitsgemeinschaft
Ärzte/Ersatzkassen
Beschlussfassung zum 1. Januar 2009
Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:
B 914 Änderung des Beschlusses der 235 Sitzung der Arbeitsgemeinschaft Ärzte-Ersatzkassen (Beschluss-Nr. 911)
I. Die Arbeitsgemeinschaft beschließt mit Wirkung zum 1. Januar 2009:
Streichung der Präambel zur Neubewertung der Gebührenordnungspositionen und Höchstwerte der Abschnitte 32.3.1 bis 32.3.14 des Kapitels 32 der E-GO (Beschlussteil C des unter II. 3. aufgeführten Abschnittes)
(veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt, Jg. 105, Heft 31–32, A 1685, vom 4. August 2008)
Gültig ab 1. Januar 2009
Vorbehalt:
Das Unterschriftsverfahren zu der Beschlussfassung wurde eingeleitet. Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch die Vertragspartner.
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