ArchivDeutsches Ärzteblatt49/2008Anfragen der Kammer sind zu beantworten

RECHTSREPORT

Anfragen der Kammer sind zu beantworten

Berner, Barbara

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LNSLNS Ein Arzt ist verpflichtet, Anfragen der Ärztekammer in einer angemessenen Frist zu beantworten, wenn dies zur Erfüllung der Kammeraufgaben von Bedeutung ist. Das hat das Bezirksberufsgericht für Ärzte in Stuttgart entschieden.

Im vorliegenden Fall wurde ein Augenarzt zum einen wegen der Beschwerde einer Patientin gebeten, zu einer Rechnung Stellung zu nehmen. Zum anderen hatte sich ein Patient bei der Kassenärztlichen Vereinigung über eine nach seiner Ansicht fehlerhafte Behandlung durch den beschuldigten Arzt beschwert; ein weiterer monierte eine falsche Sehstärkenbestimmung in der Praxis. In allen Fällen wurde der Augenarzt wiederholt, aber erfolglos zu Stellungnahmen aufgefordert. Dies räumte er vor dem Bezirksberufsgericht auch ein. Zu den Gründen für sein mehrmaliges Fehlverhalten äußerte er sich aber nur andeutungsweise. Er verwies auf eine Arbeitsüberlastung und versicherte, entsprechende Anfragen in Zukunft mithilfe seines Rechtsanwalts beantworten zu wollen.
Auf sein Fehlverhalten wurde, weil der Arzt sich bereits wiederholt berufsrechtlich zu verantworten hatte, mit einer fühlbaren Geldbuße reagiert. Diese legte das Gericht auf 3 500 Euro fest. (Bezirksberufsgericht für Ärzte in Stuttgart, Urteil vom 25. Juli 2007, Az.: BGÄS 9/07, verbunden mit 10/07)
RA Barbara Berner

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