ArchivDeutsches Ärzteblatt PP12/2008Urteil: Gesprächspsychotherapie auf Kassenkosten

AKTUELL

Urteil: Gesprächspsychotherapie auf Kassenkosten

Hillienhof, Arne

Als E-Mail versenden...
Auf facebook teilen...
Twittern...
Drucken...
LNSLNS
Foto: Fotolia
Foto: Fotolia
Die Gesprächspsychotherapie wird nicht als Behandlungsverfahren in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufgenommen. Die entsprechende Auffassung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in zweiter Instanz bestätigt.

Hintergrund des Urteils war die Klage eines Psychotherapeuten gegen die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg auf Erteilung eines sogenannten Fachkundenachweises. Dieser Nachweis ist eine Voraussetzung für die Zulassung als Vertragspsychotherapeut. Nur zugelassene Vertragspsychotherapeuten dürfen Leistungen zulasten der GKV erbringen. Die Erteilung eines solchen Nachweises ist aber nur dann möglich, wenn der Psychotherapeut die vertiefte Ausbildung in einem psychotherapeutischen Verfahren absolviert hat, das durch den G-BA in seinen Richtlinien als GKV-Leistung anerkannt wurde. Der Kläger war mit seinem Anliegen bereits in erster Instanz vor dem Sozialgericht Stuttgart gescheitert. Er sah sich in seinem Grundrecht auf Berufsausübung verletzt.

Die Entscheidung des LSG hat nach Einschätzung des G-BA Signalcharakter für vergleichbare Rechtsstreite, die derzeit noch vor anderen Sozialgerichten laufen. hil

Fachgebiet

Zum Artikel

Der klinische Schnappschuss

Alle Leserbriefe zum Thema

Stellenangebote