ArchivDeutsches Ärzteblatt PP12/2008Bekanntmachungen: Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 4 SGB V in seiner 8. Sitzung am 23. Oktober 2008 zur Anpassung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) sowie zur Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung im Jahr 2009

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Bekanntmachungen: Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 4 SGB V in seiner 8. Sitzung am 23. Oktober 2008 zur Anpassung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) sowie zur Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung im Jahr 2009

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LNSLNS Der Erweiterte Bewertungsausschuss beschließt gemäß § 87 Abs. 4 SGB V zur Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung das Folgende:

I. Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM):

1. Anpassungen der Bewertungen von Gebührenordnungspositionen des EBM im Zusammenhang mit dem Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses zur Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung im Jahr 2009 vom 27. und 28. August 2008 (Amtliche Bekanntmachung: Dtsch Arztebl 2008; 105[38]: A 1988–98) mit Wirkung zum 1. Januar 2009

1.1 Bewertung der Leistungen im organisierten Notfalldienst und im Notfall
Die Leistungen im organisierten Notfalldienst und im Notfall (Abschnitt 1.2) werden mit dem Anpassungsfaktor 1,1018 höher bewertet.
1.2 Bewertung der Leistungen der Früherkennung von Krankheiten und der Mutterschaftsvorsorge
Die Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern und Erwachsenen (Abschnitte 1.7.1 und 1.7.2, exklusive der GOP 01745 und 01746) und die Leistungen der Mutterschaftsvorsorge (Abschnitt 1.7.4) werden mit dem Anpassungsfaktor von 1,2719 höher bewertet.

1.3 Bewertung der Leistungen des Mammografie-Screenings
Die Leistungen zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammografie-Screening (GOP 01750 bis 01758) werden mit dem Anpassungsfaktor von 1,3430 höher bewertet.

1.4 Bewertung der Leistung U7a
Die Leistung der Untersuchung U7a (GOP 01723) wird mit dem Anpassungsfaktor von 1,2719 höher bewertet.

1.5 Bewertung der Leistungen der Vakuumstanzbiopsie
Die Leistungen der Vakuumstanzbiopsie (GOP 01759 und 34274) werden mit dem Anpassungsfaktor von 1,1937 höher bewertet.

1.6 Bewertung der Leistungen der Substitutionsbehandlung bei Drogenabhängigkeit
Die Leistungen der Substitutionsbehandlung bei Drogenabhängigkeit (Abschnitt 1.8) werden mit dem Anpassungsfaktor von 1,1206 höher bewertet.

1.7 Bewertung der Leistungen der Strahlentherapie
Die Leistungen der Strahlentherapie des Kapitels 25 EBM werden im Sinne der Fortschreibung des bisherigen Vergütungsniveaus mit dem Anpassungsfaktor von 0,9684 angepasst.

1.8 Bewertung der Leistungen der Schmerztherapie
Die Leistungen der Schmerztherapie (Abschnitt 30.7.1) werden mit dem Anpassungsfaktor von 1,3223 höher bewertet.

1.9 Bewertung der Leistungen der Akupunktur
Die Leistungen der Akupunktur (Abschnitt 30.7.3) werden mit dem Anpassungsfaktor von 1,1733 höher bewertet.

1.10 Bewertung der Leistungen der Polysomnografie
Die Leistungen der Polysomnografie (GOP 30901) werden mit dem Anpassungsfaktor von 1,2063 höher bewertet.

1.11 Bewertung der Leistungen der MRT-Angiografie
Die Leistungen der MRT-Angiografie (Abschnitt 34.4.7) werden mit dem Anpassungsfaktor von 1,1706 höher bewertet.

1.12 Bewertung der Leistungen des ambulanten Operierens, der PTK, der Koloskopie und der ERCP
Die Leistungen des ambulantes Operierens (Abschnitte 31.2, 31.5) einschließlich der fototherapeutischen Keratektomie (PTK) (GOP 31362), der Koloskopie und der ERCP (GOP 13421 bis 13424, 13430, 13431, 04514, 04515, 04518, 04520) werden mit dem Anpassungsfaktor von 1,1545 höher bewertet.
1.13 Bewertung der Begleitleistungen zum ambulanten Operieren und der Leistungen des Abschnitts 31.6
Die Begleitleistungen für ambulante Operationen der Abschnitte 31.1, 31.3, 31.4 und die Leistungen des Abschnitts 31.6 werden mit dem Anpassungsfaktor von 1,025 höher bewertet.

1.14 Bewertung der Leistungen der antrags- und genehmigungspflichtigen Psychotherapie
Zur Gewährleistung der angemessenen Höhe der Vergütung je Zeiteinheit für psychotherapeutische Leistungen gemäß § 87 Abs. 2 c Satz 6 SGB V beschließt der Erweiterte Bewertungsausschuss abweichend vom Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 7. Sitzung am 27./28. August 2008 Beschluss Teil D 2.2 die Anpassung der derzeit gültigen Bewertungen der antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen der Psychotherapie gemäß Abschnitt 35.2 mit dem Faktor in Höhe von 1,3196.

1.15 Bewertung der belegärztlichen Leistungen, der systemischen fibrinolytischen Therapie, der Radiojodtherapie und der belegärztlich erbrachten Geburtshilfe
Die belegärztlichen Leistungen des Kapitels 36, die Leistungen der systemischen fibrinolytischen Therapie (GOP 13311), der Radiojodtherapie (GOP 17370) und der belegärztlich erbrachten Geburtshilfe (Abschnitt 8.4 EBM) werden mit Wirkung zum 1. Januar 2009 mit dem Anpassungsfaktor von 1,1869 höher bewertet.

1.16 Anpassung der laborärztlichen Grundpauschale mit Wirkung zum 1. April 2009
Die Grundpauschale für Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Transfusionsmedizin und ermächtige Fachwissenschaftler der Medizin bei Probeneinsendung (GOP 12220) wird im Sinne der Fortschreibung des bisherigen Vergütungsniveaus mit Wirkung zum 1. April 2009 mit einem Anpassungsfaktor von 0,6407 angepasst.


II. Ergänzungen/Änderungen zum Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses zur Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung im Jahr 2009 vom 27./28. August 2008 (Amtliche Bekanntmachung: Dtsch Arztebl 2008; 105[38]: A 1988–98)

1. Änderung Beschluss Teil A (Anpassung der HVV-Quote)
Die HVV-Quote gemäß Nr. 2.2 Satz 3 beträgt 0,9048.

2. Änderung Beschluss Teil A (Anpassung des Orientierungswertes)
Das Bundesministerium für Gesundheit weist im Rahmen der Prüfung des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 6 Satz 2 SGB V auf die Korrektur seiner im Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 27./28. August 2008 zugrunde gelegten ursprünglichen Schätzung der Veränderungsrate des Anstiegs der Grundlohnsumme für das Jahr 2009 von 1,47 auf 1,41 vom Hundert hin. Unter Berücksichtigung dieser Schätzungskorrektur und der Neufestsetzung der Anpassungsfaktoren wird der Orientierungswert gemäß Nr. 4 Satz 2 für das Jahr 2009 in Höhe von 3,5001 Cent festgelegt.

3. Änderung Beschluss Teile A und B – Auswirkungen von Punktzahländerungen im EBM
Die Anpassungsfaktoren gemäß Beschluss Teil A Nr. 2.4 werden wie folgt geändert:
– Die Anpassungsfaktoren nach den Nrn. 1 bis 4 werden entsprechend den Anpassungsfaktoren für die korrespondierenden Leistungen gemäß dieses Beschlusses I. Nrn. 1.8 bis 1.11 angepasst.
– Der Anpassungsfaktor nach der Nr. 5 wird auf den Wert von 1,2944 angepasst.
Bei der Anpassung der Leistungsmenge gemäß Beschluss Teil B, Nr. 2 des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 27./28. August 2008 gilt darüber hinaus für die Leistungen gemäß I. Nr. 1.1 und I Nr. 1.16 dieses Beschlusses der jeweils dort festgelegte Anpassungsfaktor.

4. Änderung Beschluss Teil B (Anpassung der HVV-Quoten)
Nach Überprüfung der Auswirkungen des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 27./28. August 2008 setzt der Erweiterte Bewertungsausschuss die Honorarverteilungsquoten der Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß Beschluss Teil B Nr. 1.2 wie folgt neu fest:
– für den KV-Bezirk Schleswig-Holstein in Höhe von 0,9176
– für den KV-Bezirk Hamburg in Höhe von 0,8975
– für den KV-Bezirk Bremen in Höhe von 0,8967
– für den KV-Bezirk Niedersachsen in Höhe von 0,9022
– für den KV-Bezirk Westfalen-Lippe in Höhe von 0,9048
– für den KV-Bezirk Nordrhein in Höhe von 0,9155
– für den KV-Bezirk Hessen in Höhe von 0,9040
– für den KV-Bezirk Rheinland-Pfalz in Höhe von 0,9133
– für den KV-Bezirk Baden-Württemberg in Höhe von 0,9094
– für den KV-Bezirk Bayerns in Höhe von 0,8954
– für den KV-Bezirk Berlin in Höhe von 0,8956
– für den KV-Bezirk Saarland in Höhe von 0,9014
– für den KV-Bezirk Mecklenburg-Vorpommern in Höhe von 0,9517
– für den KV-Bezirk Sachsen in Höhe von 0,9517
– für den KV-Bezirk Sachsen-Anhalt in Höhe von 0,9517
– für den KV-Bezirk Brandenburg in Höhe von 0,9517
– für den KV-Bezirk Thüringen in Höhe von 0,9517.

5. Protokollnotizen zu Beschluss Teil H
Der Erweiterte Bewertungsausschuss geht davon aus, dass mit der Neubewertung der Gebührenordnungspositionen für das ambulante Operieren gemäß I. Nr. 1.12 in der Regel die Versorgung mit diesen Leistungen sichergestellt werden kann.
Der Erweiterte Bewertungsausschuss geht davon aus, dass mit der Neubewertung der Leistungen des Mammografie-Screenings gemäß I. Nr. 1.3 bei durchschnittlicher Auslastung der Einrichtungen des Mammografie-Screenings die Versorgung mit diesen Leistungen sichergestellt werden kann.

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