RECHTSREPORT
Außenseiter-Krankenhaus: Kein Anspruch auf Versorgungsvertrag


Es hatte über die Klage einer Krankenhaus GmbH in Liquidation zu urteilen, genauer: einer Fachklinik für onkologische Akutbehandlungen. Deren Klinikkonzept beruhte auf umfassender Diagnostik und einem ganzheitlichen Behandlungsansatz mit sowohl konventionellen als auch komplementär-onkologischen Therapieverfahren. Einbezogen wurden unter anderen sämtliche Verfahren der klassischen Naturheilkunde, biologische Krebstherapien, Misteltherapien, Hyperthermieverfahren, die Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach von Ardenne und psychoonkologische Verfahren.
Den Antrag, einen Versorgungsauftrag nach § 109 SGB V abzuschließen, hatte die beklagte Krankenkasse abgelehnt. Grundlage dafür war die Stellungnahme ihres Medizinischen Dienstes. Die Kasse war der Ansicht, die Klinik gewährleiste keine leistungsfähige Krankenhausbehandlung. Die Wirksamkeit der komplementär-onkologischen Therapieverfahren sei nach klinikwissenschaftlichen Kriterien nicht belegt. Das Krankenhaus sei zudem für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich.
Das BSG befürwortete zunächst die Klagefähigkeit der GmbH in Liquidation, da auch diese noch juristische Person und somit beteiligtenfähig ist. Allerdings darf ein Versorgungsvertrag auch nach Ansicht des BSG nicht abgeschlossen werden, wenn ein Krankenhaus keine Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet oder für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten gar nicht erforderlich ist.
Eine bereits überschuldete GmbH, bei der die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgelehnt wurde, könne die erforderliche Gewähr für einen Krankenhausbetrieb nicht bieten. Auch habe die Klinik nicht über eine dem anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende personelle, räumliche und medizinisch-apparative Ausstattung verfügt.
Nach Auffassung des Bundessozialgerichts gibt es darüber hinaus keine Bedenken, Beurteilungen des Gemeinsamen Bundesausschusses aus dem Bereich der vertragsärztlichen Versorgung im Rahmen des § 135 Absatz 1 SGB V auch für die Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Bereich der stationären Behandlung heranzuziehen, wenn diese Beurteilungen gebietsübergreifende Aussagen beinhalten. (Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Februar 2008, Az.: B 1 KR 5/08 R) RA Barbara Berner
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