BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Bekanntmachungen: Vereinbarung zur Umsetzung des Wohnortprinzips gemäß § 83 i. V. m. § 87a Abs. 3 SGB V ab dem 1. Januar 2009 (Anlage 21 BMV-Ä)


Die Partner schließen als Bestandteil des Bundesmantelvertrages – Ärzte (BMV-Ä) zur Umsetzung des Wohnortprinzips zum 1. Januar 2009 nachfolgende Vereinbarung:
Präambel
Die Vertragspartner stimmen überein, dass aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 83 i. V. m. § 87a Abs. 3 SGB V das Wohnortprinzip bei der Vereinbarung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen für Vertragsärzte ab dem 1. Januar 2009 für alle Krankenkassen umzusetzen ist.
§ 1
Anwendungsbereiche des Wohnortprinzips
Gemäß § 83 SGB V schließen die Kassenärztlichen Vereinigungen mit den für ihren Bezirk zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen Gesamtverträge über die vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort in ihrem Bezirk und vereinbaren gemäß § 87a Abs. 3 SGB V die morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen für die vertragsärztliche Versorgung der Versicherten mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung.
§ 2
Ermittlung des Behandlungsbedarfs je Versicherten
Die Ermittlung des für das Jahr 2009 zu vereinbarenden Behandlungsbedarfs je Versicherten der jeweiligen Krankenkasse erfolgt entsprechend dem Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 4 SGB V zur Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung in seiner 7. Sitzung am 27. und 28. August 2008.
Die zur Ermittlung des Behandlungsbedarfs ab dem Jahre 2009 notwendigen Datengrundlagen sind durch den Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 154. (schriftliche Beschlussfassung) festgelegt.
§ 3
Meldung der Versichertenzahl einer Krankenkasse
Die Spitzenverbände der Krankenkassen bzw. deren Rechtsnachfolger nach § 212 Abs. 4 SGB V melden gemäß dem Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 154. bzw. 169. Sitzung (schriftliche Beschlussfassungen) der Kassenärztlichen Bundesvereinigung jeweils zum 20. des ersten Monats des Folgequartals die Zahl der Versicherten des Abrechnungsquartals für jede Krankenkasse gegliedert nach den Bezirken der Kassenärztlichen Vereinigungen, in denen die Versicherten ihren Wohnsitz haben. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung übermittelt diese Daten jeweils zum 30. des Liefermonats an die Kassenärztlichen Vereinigungen.
§ 4
Versicherte mit Wohnsitz im Ausland
Sofern ein Versicherter einer Krankenkasse seinen Wohnsitz im Ausland hat, verständigen sich die Partner der Gesamtverträge im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Bezirk die Krankenkasse ihren Sitz hat, ob und ggf. wie der Behandlungsbedarf dieser Versicherten bei der Vereinbarung der Gesamtvergütung zu berücksichtigen ist.
§ 5
Kennzeichen gemäß § 291 Abs. 2 Nr. 1 SGB V
Ein Austausch der Krankenversichertenkarten zum Zwecke der Aufbringung des Kennzeichens für den Wohnort des Versicherten gemäß § 291 Abs. 2 Nr. 1 SGB V wird vor dem Hintergrund der geplanten Einführung der elektronischen Gesundheitskarte als wirtschaftlich nicht vertretbar eingeschätzt. Die Zuordnung des Versicherten zum Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung entsprechend seines Wohnsitzes kann übergangsweise unter Verwendung der Postleitzahl laut Krankenversichertenkarten erfolgen. Bei Einführung der elektronischen Gesundheitskarte ist dort das Pflichtelement „WOP-Kennzeichen“ vorzuhalten.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Vorbehalt:
Das Unterschriftsverfahren zu den Vereinbarungen wurde eingeleitet. Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch die Vertragspartner.