BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Bekanntmachungen


Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – andererseits – vereinbaren, den Bundesmantelvertrag Ärzte/Ersatzkassen (EKV) wie folgt zu ändern:
Änderung des Bundesmantelvertrages Ärzte/Ersatzkassen (EKV) hinsichtlich der gemeinschaftlichen Leistungserbringung von Laborleistungen
Aufnahme eines Absatzes 3 zum § 14 EKV
Ein Zusammenschluss von Vertragsärzten bei gerätebezogenen Untersuchungsleistungen zur gemeinschaftlichen Leistungserbringung von Laboratoriumsleistungen des Abschnitts 32.2 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes ist mit Wirkung ab 1. Januar 2009 ausgeschlossen. Bestehende Leistungserbringergemeinschaften (Gründung vor dem 1. Januar 2009) dürfen bis zum 31. 12. 2009 fortgeführt werden.
Gültig ab 1. Januar 2009
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – andererseits – vereinbaren, den Bundesmantelvertrag Ärzte/ (BMV-Ä) wie folgt zu ändern:
Änderung des Bundesmantelvertrages Ärzte (BMV-Ä) hinsichtlich der gemeinschaftlichen Leistungserbringung von Laborleistungen
Aufnahme eines Absatzes 4 zum § 15 BMV-Ä
Ein Zusammenschluss von Vertragsärzten bei gerätebezogenen Untersuchungsleistungen zur gemeinschaftlichen Leistungserbringung von Laboratoriumsleistungen des Abschnitts 32.2 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes ist mit Wirkung ab 1. Januar 2009 ausgeschlossen. Bestehende Leistungserbringergemeinschaften (Gründung vor dem 1. Januar 2009) dürfen bis zum 31.12.2009 fortgeführt werden.
Gültig ab 1. Januar 2009
Teil B
Beschluss
der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen anstelle der 239. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) vom 2. Dezember 2008 zur Änderung von Leistungslegenden des Kapitels 32 sowie weiterer Änderungen der E-GO (Beschluss Nr. 915) zum 1. Oktober 2008, 1. Januar 2009 und 1. April 2009
gleichlautend auch
Beschluss
der Partner des Bundesmantelvertrages anstelle der
99. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
vom 2. Dezember 2008 zur Änderung von Leistungslegenden des Kapitels 32 sowie weiterer Änderungen zum
1. Oktober 2008, 1. Januar 2009 und 1. April 2009
Die Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen gemäß § 50 Bundesmantelvertrag hat anstelle der 239. Sitzung
(schriftliche Beschlussfassung) vom 2. Dezember 2008
den nachfolgenden Beschluss Nr. 915 gefasst:
I. Die Arbeitsgemeinschaft beschließt rückwirkend zum 1. Oktober 2008:
Änderung in der Leistungslegende der Gebührenordnungspositionen 32025 bis 32027
Quantitative Bestimmung, gilt für die Gebührenordnungspositionen 32025 bis 32027, je Untersuchung
32025 Glucose
32026 TPZ (Thromboplastinzeit)
32027 D-Dimer (nicht mittels trägergebundener Reagenzien)
Gültig ab 1. Oktober 2009
II. Die Arbeitsgemeinschaft beschließt mit Wirkung zum 1. Januar 2009:
Beschluss zu weiteren Änderungen
Die Vertragspartner werden mit Wirkung zum 1. April 2009 im Kapitel 11 und im Kapitel 32 enthaltene Gebührenordnungspositionen für humangenetische Untersuchungen mit indikationsbezogenen Höchstwerten versehen.
Gültig ab 1. Januar 2009
III. Die Arbeitsgemeinschaft beschließt mit Wirkung zum 1. April 2009:
1. Änderung in der Leistungslegende der Gebührenordnungsposition 32859
32859 Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 32820, 32829 bis 32839 und 32841 bis 32844 bei Nachweis mittels Nukleinsäureamplifikationstechniken (NAT)
2. Änderung in der Leistungslegende der Gebührenordnungsposition 32837
32837 MRSA (nicht für das Sanierungsmonitoring)
Gültig ab 1. April 2009
Vorbehalt:
Das Unterschriftsverfahren zu der Beschlussfassung wurde eingeleitet. Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch die Vertragspartner.
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