

Der Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 168. Sitzung (als Präsenzsitzung) am 25. November 2008 folgenden Beschluss zur Ermittlung des zu bereinigenden Behandlungsbedarfs je Versicherten gemäß § 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V i. V. mit § 87c Abs. 4 SGB V bei Beitritt eines Versicherten zu einem Vertrag gemäß §§ 73b, 73c und 140d SGB V mit Wirkung zum 31. Oktober 2008 bis zum 31. Dezember 2009 gefasst.
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