

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkassen verständigten sich darauf, dass zur Berücksichtigung laboratoriumsmedizinischer Leistungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 des Kapitels 32 unter separater Mengensteuerung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung eine Umrechnung der Kostenerstattungsbeträge als Punktzahlleistung nicht notwendig ist. Aus diesem Grund sind die Verweise im Bundesmantelvertrag und im EBM zu streichen.
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