BERUF
Hausratversicherung: Medikamente sind „Arbeitsgeräte“ des Arztes


Bei Arzneimitteln handele es sich um versicherte „Arbeitsgeräte“ im Sinne der Hausratversicherungsbedingungen, argumentierte der Richter. Dieser Begriff sei weit auszulegen und beinhalte nicht nur technische Vorrichtungen. Es sei nicht nachvollziehbar beispielsweise einen Arztkoffer sowie Spritzen und Kanülen als beruflich genutzte „Arbeitsgeräte“ in die Hausratversicherung einzubeziehen, nicht aber Medikamente, ohne die eine sinnvolle Behandlung der Patienten nicht möglich sei, betonte des Oberlandesgericht (Az.: 10 U 270/06 Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 11. Mai 2007). rco
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