RECHTSREPORT
Patienten sind über ihre Medikation aufzuklären


Der verurteilte Arzt hatte einer demenzkranken Patientin im Rahmen einer von ihm geplanten Studie ein Medikament gegen ihre Herzerkrankung verabreicht. In der Folge verordnete er ein anderes, homöopathisches Präparat. Kurze Zeit darauf starb die Frau. Zwar erbrachten umfangreiche Ermittlungen keinen sicheren strafrechtlich relevanten Hinweis darauf, dass der beschuldigte Arzt den Tod der Patientin verschuldet hatte. Allerdings konnte nicht aufgeklärt werden, warum er nur einmal die Substanz Cholincitrat gespritzt und dann auf ein homöopathisches Mittel ausgewichen war. Eine Einwilligung der Patientin in die Studie habe jedenfalls vorgelegen, so das Gericht.
Bei der Gerichtsverhandlung gab der Arzt an, dass er seine Patientin nicht über den Medikationswechsel informiert habe. Er habe dafür im nachhinein keine Erklärung, denn dies wäre aus seiner Sicht problemlos gewesen.
Nach Auffassung des Berufsgerichts haben Patienten ein Recht darauf zu wissen, welche Medikamente sie erhalten. Eine fehlende Aufklärung sei ein Verstoß gegen berufsrechtliche Pflichten. Deshalb wurde eine Geldbuße von 1 000 Euro festgesetzt. Weil der verurteilte Arzt seit Langem ohne Vorfälle oder Beanstandungen tätig gewesen war, blieb das Gericht im unteren Rahmen dessen, was zu vertreten war. (Urteil vom 13. Februar 2008, Az.: BG-Ä 6/07). RAin Barbara Berner
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