RECHTSREPORT
Wirtschaftlichkeitsprüfung auch für Hochschulambulanzen


Zwar werden die Kosten der von den Apothekern abgegebenen, verordneten Arzneimittel direkt von den Krankenkassen bezahlt. Gleichwohl erfasst die Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V auch die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung verordneten Medikamente, Krankenhauseinweisungen und sonstigen veranlassten Leistungen sowie die Feststellungen von Arbeitsunfähigkeit, deren Kosten die Krankenkassen beziehungsweise Arbeitgeber tragen.
Somit ist nach Auffassung des Bundessozialgerichts nicht allein der Zahlungsweg oder die Finanzverantwortung entscheidend für die Zuständigkeit von Prüfgremien, sondern in erster Linie die Frage, ob es sich um Leistungen handelt, die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbracht wurden.
Der Prüfungsausschuss, der den Antrag der klagenden Krankenkasse abgelehnt hatte, die auf einer Arzneimittelprüfung beharrte, ist somit verpflichtet, diese vorzunehmen. (Urteil vom 16. Juli 2008, Az.: B 6 KA 36/07 R) RAin Barbara Berner
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