

Der Landeswohlfahrtsverband vertrat für den Bereich des Zentrums für Soziale Psychiatrie in Hessen die Auffassung, dass die telefonischen Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mit einem Einsatz im Krankenhaus verbunden sind, nicht mehr zu vergüten seien, sondern nur Einsätze im Krankenhaus. Das Zentrum für Soziale Psychiatrie Hochtaunus ließ durch anwaltlichen Schriftsatz sogar vortragen, „dass einer der Hintergründe für die Beschränkung der Vergütung während der Rufbereitschaft auf Arbeitsleistungen vor Ort im Krankenhaus die damit erreichbare bessere Nachvollziehbarkeit der tatsächlichen Erbringung der Arbeitsleistung durch die Ärztinnen und Ärzte für die einzelnen Arbeitgeber war“.
Das damit den Ärzten entgegengebrachte Misstrauen, kritisiert Udo Rein, Geschäftsführer des MB Hessen, als „ungeheuerlich“. Die Argumentation sei vor allem deshalb befremdlich, weil die betroffenen Ärztinnen in einer Tagesklinik und in einem Projekt aufsuchender Psychiatrie „Ambulante Psychiatrische Akutbehandlung zu Hause“ arbeiteten und zur Nachtzeit gar nicht in die Klinik hätten kommen können: „Die besonders belastende und teilweise umfangreiche nächtliche psychiatrische Akutbetreuung sollte nach Auffassung des Arbeitgebers kostenlos per Telefon erfolgen.“
Die vom MB Hessen hiergegen erhobenen Klagen zweier Mitglieder hatten bereits in der ersten Instanz Erfolg. Mit Urteil vom 6. Februar 2009 gab nun das Landesarbeitsgericht Hessen den Klägerinnen recht (Az.: 3 Sa 750/08 und 3 Sa 751/08), die ihre Vergütung für während der Rufbereitschaft geleistete telefonische Inanspruchnahme eingeklagt hatten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt ist zugelassen worden. JF
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