RECHTSREPORT
Fremdanamnese darf nicht im Notfalldienst abgerechnet werden


Geklagt hatte ein Arzt, der schwerpunktmäßig in verschiedenen Dienstbezirken am vertragsärztlichen Notfalldienst teilnimmt. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung strich die von ihm auf Notfalldienstscheinen aufgelisteten Leistungen nach Nummer 19 EBM alte Fassung im Rahmen der sachlich-rechnerischen Richtigstellung unter Hinweis auf die BSG-Entscheidung. Darin war die Berechnungsfähigkeit von Fremdanamnesen im Notarztwagen verneint worden.
Der Kläger ist dagegen der Auffassung, dass jede ärztliche Tätigkeit zwingend eine vorausgehende Anamnese erfordert, die so gründlich wie möglich sein müsse. Wenn sich der Erkrankte nicht selbst äußern könne, sei stets eine Fremdanamnese vorzunehmen. Ohne diese erfolge die ärztliche Intervention im Widerspruch zu ärztlichen Standards „ins Blaue“ hinein.
Nach dem Urteil des BSG ergibt sich hingegen der Ausschluss aus dem Umstand, dass der vertragsärztliche Notfalldienst gegenüber dem umfassenderen vertragsärztlichen Behandlungsauftrag nur eine eingeschränkte Aufgabenstellung umfasst. Zwar schuldet der behandelnde Arzt auch einem Notfallpatienten die erforderliche Sorgfalt und Qualität. Ungeachtet dessen ist aber sein zu erbringender Behandlungsumfang geringer. Er umfasst alle diejenigen Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, bis der Patient sich während der üblichen Sprechstundenzeiten wieder in eine Praxis begeben kann (Einsetzen der Regelversorgung).
Die Erhebung einer Fremdanamnese im Sinne von Nummer 19 EBM stellt damit eine Leistung dar, die nur in der Regelversorgung abgerechnet werden kann. (Urteil vom 17. September 2008, Az.: B 6 KA 51/07 R) RAin Barbara Berner
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