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Arzneimittel-Richtlinie: Seit 1. April liegt die Neufassung vor


Neu eingefügt wurde ein Passus, der für die Verordnung „besonderer Arzneimittel“ eine Zweitmeinung vorschreibt. Diese Vorschrift wird zurzeit jedoch noch nicht umgesetzt. Neu aufgenommen wurde außerdem in § 8 der Arzneimittel-Richtlinie („Pflichten der Beteiligten“), dass neben den Krankenkassen auch die Vertragsärzte die Versicherten darüber aufklären müssen, welche Leistungsansprüche sie haben und welche Einschränkungen der Leistungspflicht sich aus der Arzneimittel-Richtlinie ergeben.
Unterstützt werden die Ärzte bei der Umsetzung der Arzneimittel-Richtlinie unter anderem über die Praxissoftware. Im „Arzneimitteltool“ müssen entsprechende Inhalte hinterlegt werden. Dazu gehören beispielsweise die OTC-Ausnahmeliste sowie Listen über verordnungsfähige Medizinprodukte oder Lifestyle-Arzneimittel. Über ihren Arzneimittelinformationsservice im Internet erläutert die KBV die Änderungen. EB
Weitere Informationen im Internet:
www.arzneimittelinfoservice.de
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