RECHTSREPORT
Zulassung als ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Arzt


Geklagt hatte eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, die als ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärztin zugelassen werden wollte. Dieser Antrag wurde von den Zulassungsgremien abgewiesen. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Die Gerichte befanden, dass eine Zulassung auf der Grundlage der Regelung in § 101 Absatz 4 die Anerkennung als Fachärztin für psychotherapeutische Medizin sowie eine entsprechende Eintragung in das Arztregister voraussetze.
Dem ist das BSG nicht gefolgt. Nach geltendem Berufsrecht sei die Klägerin zur psychotherapeutischen Behandlung berechtigt. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die zum 1. Januar 1999 geschaffene bedarfsplanungs- und zulassungsrechtliche Versorgungsform des ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Arztes nur denjenigen zugutekommen solle, die bis zu diesem Zeitpunkt bereits so tätig waren.
Der Gesetzgeber hat die Quotenregelung in § 101 Absatz 4 geschaffen, um einer Reduktion der psychotherapeutischen Therapieinhalte als Folge der zahlenmäßigen Dominanz einer Behandlungsgruppe entgegenzuwirken. Dass es nicht gelungen ist, die Mindestquote für ärztliche Psychotherapeuten in der Versorgungswirklichkeit zu erreichen, spricht ebenfalls dafür, den Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung nicht auf Fachärzte für psychotherapeutische Medizin zu verengen, sondern diesen allen entsprechend qualifizierten Ärzten offenzuhalten.
Der besondere zulassungsrechtliche Status eines ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Arztes hat jedoch zur Folge, dass er sich beschränken muss und insbesondere keine genuin psychiatrischen Leistungen erbringen darf. (Az.: B 6 KA 13/07 R) RAin Barbara Berner
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