

Häufige Arzt-Patienten-Kontakte sind demnach keine Voraussetzung, um den Leistungsinhalt der Nr. 15 GOÄ erfüllen zu können. In dem Kommentar zur Gebührenordnung vom Deutschen Ärzte-Verlag wird ausgeführt, dass sich die Tätigkeit des Arztes im Extremfall auf die Einleitung und Koordinierung flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen erschöpfen könne, ohne dass neben der Nr. 15 GOÄ für das Kalenderjahr weitere Leistungen abgerechnet würden. Dass der Arzt bei dieser Konstellation den Erfolg unterschiedlicher therapeutischer und sozialer Maßnahmen allein aufgrund mündlicher und schriftlicher Unterlagen beurteilen und weiter koordinieren kann, stellt vermutlich eine Rarität dar.
Eine häufig gestellte Frage ist, wann im Verlauf der koordinierenden Maßnahmen die Leistung nach Nr. 15 GOÄ angesetzt werden kann. Grundsätzlich kann eine Leistung dann angesetzt werden, wenn der Leistungsinhalt erfüllt wurde. Dies spricht dafür, die Leistung jeweils zum Ende des Kalenderjahres anzusetzen.
Der Versuch die Nr. 15 GOÄ analog für den stationären Bereich einzusetzen, scheitert meist daran, dass eine nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertige Leistung auch über den Zeitraum von einem Kalenderjahr durchgeführt werden muss. Dies dürfte äußerst selten der Fall sein. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass ein Chefarzt an einer Klinik, der den Patienten während eines ganzen Kalenderjahres ambulant betreut, den Leistungsinhalt der Nr. 15 GOÄ erfüllt. Hierzu wird dann aber keine Analogie benötigt, sondern die Nr. 15 GOÄ kann (im Original) angesetzt werden.
Grundsätzlich sind (auch mehrfache) stationäre Aufenthalte kein Hindernis, die Nr. 15 GOÄ anzusetzen, wenn die Einleitung und Koordination der flankierenden Maßnahmen zwischen den stationären Aufenthalten kontinuierlich weitergeführt wird. Dr. med. Anja Pieritz
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