Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB) gewinnt als illegale Droge (zum Beispiel Liquid Ecstasy genannt) in Deutschland immer mehr an Bedeutung: Ärzte werden vermehrt mit GHB-Intoxikationen konfrontiert (DÄ, Heft 36/2008). Die Wirkung von GHB ähnelt der von Alkohol oder Benzodiazepinen. Bisher war der Handel mit GHB-Vorläufersubstanzen straffrei. Dem hat ein Urteil des Landgerichts Nürnberg/ Fürth nach Angaben von Staatsanwältin Gisela Rosinski (Nürnberg-Fürth) einen ersten Riegel vorgeschoben.

Farblos und
nahezu ohne
Geschmack:
GHB und seine
Vorläufer sind
Partydrogen,
werden aber
auch als „K.-o.-
Tropfen“ verwendet.
Foto: dpa
Das Gericht folgte der Argumentation der Staatsanwaltschaft, dass GBL (Gamma-Butyrolacton) aufgrund seiner Wirkungsweise als Pro-Drug von GHB als Arzneimittel anzusehen ist. Bei dieser Substanz handelt es sich um einen sehr schlecht steuerbaren Wirkstoff mit einer großen Gefahr der Überdosierung mit unter Umständen tödlichem Ausgang. Deshalb kann GBL gemäß § 5 Arzneimittelgesetz (AMG) als „bedenkliches Arzneimittel“ eingestuft werden. Da es verboten ist, Arzneimittel in den Verkehr zu bringen, bei denen der begründete Verdacht auf schädliche Wirkung besteht (§ 95 Abs. 1 Nr.1 AMG), wurden die beiden Männer, die GBL über das Internet vertrieben und damit mehr als 4 000 Käufer gefährdet hatten, zu einer Freiheitsstrafe von jeweils mehr als fünf Jahren verurteilt. Hierbei wurde berücksichtigt, dass es sich um den besonders schweren Fall des „groben Eigennutzes“ handelte.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, in den nächsten Monaten wird der Bundesgerichtshof ab-schließend darüber entscheiden. EB
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