

Im Deutschen Ärzteblatt (Jg. 105, Heft 37 vom 12. September 2008, Seiten A 1925–36) wurden die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband vereinbarten Änderungen der Richtlinien gemäß § 106a SGB V sowie der Richtlinien über die Zufälligkeitsprüfung gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V zum 1. Juli 2008 unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch die Vertragspartner sowie der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gemäß § 106a Abs. 6 Satz 3 bzw. § 106 Abs. 2b Satz 3 SGB V a. F. veröffentlicht. Nach Abschluss der Unterschriftsverfahren und nach Ablauf der Vorbehaltsfristen des BMG ist der Vorbehalt zu den Veröffentlichungen damit gegenstandslos.
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