BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Bekanntmachungen: Änderung der Hilfsmittel-Richtlinie gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V


Inhaltlich betreffen diese Änderungen insbesondere den Abschnitt der Sehhilfen. Gleichzeitig wurde der Text redaktionell an die Form von Gesetzestexten angepasst, sodass nun nicht mehr Ziffern, sondern Paragrafen und Satznummerierungen die Struktur der Richtlinie bilden.
Einzelne Änderungen im Überblick:
- In der neu gefassten Richtlinie wurden die Verordnungsgrundsätze dahingehend konkretisiert, dass diese nun auch auf die von der Weltgesundheitsorganisation erstellten Klassifikation zur Beschreibung des funktionalen Gesundheitszustandes, der Behinderung, der sozialen Beeinträchtigung sowie der relevanten Umweltfaktoren von Menschen (International Classification of Functioning, Disability and Health – ICF) Bezug nimmt.
- Im Bereich der Sehhilfen wurde der bisherige Verordnungsausschluss von Trifokalgläsern, Gleitsichtgläsern und hochbrechenden Brillengläsern weitgehend aufgehoben und unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes den gegenwärtigen Marktgegebenheiten angepasst.
- Für Kinder, bei deren Augen niedrige Brechkraftwerte festgestellt wurden, können Kunststoffbrillengläser künftig über das Vorschulalter hinaus zulasten der GKV verordnet werden.
- Mit der neuen Richtlinie sind nunmehr auch sogenannte Okklusionsschalen oder Okklusionslinsen bei therapieresistenten, nicht unterdrückbaren Doppelbildern als GKV-Leistung verordnungsfähig.
- Zur Sicherstellung einer sach- und indikationsgerechten Verordnungspraxis wurde eine differenzierte Darstellung der Verordnungsmöglichkeiten von vergrößernden und therapeutischen Sehhilfen vorgenommen.
- Die Richtlinie wurde an die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes angepasst, wonach die Verordnungsfähigkeit von Hilfsmitteln nicht von der Aufnahme im Hilfsmittelverzeichnis abhängig ist.
- Die Arztinformation zum Hilfsmittelverzeichnis wurde ersatzlos gestrichen.
Die Richtlinie kann über die Internetseite www.kbv.de/6031.html eingesehen und ausgedruckt werden.
Kommentare
Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.