BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Bekanntmachungen: Beschluss der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen anstelle der 242. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) vom 17. März 2009 zur Aufnahme eines Abschnitts 40.17 im Kapitel 40 der E-GO (Beschluss Nr. 918) zum 1. April 2009


Beschluss
der Partner des Bundesmantelvertrages anstelle der
102. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) vom
17. März 2009 zur Aufnahme eines Abschnitts 40.17
im Kapitel 40 (BMV-Ä) zum 1. April 2009
Die Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen gemäß
§ 50 Bundesmantelvertrag hat anstelle der 242. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) vom 17. März 2009 den
nachfolgenden Beschluss Nr. 918 gefasst:
1. Aufnahme eines Abschnitts 40.17 im Kapitel 40
40.17 Kostenpauschalen für die Verordnung der Palliativversorgung
Die Kostenpauschalen 40860 und 40862 sind nur von Ärzten berechnungsfähig, die berechtigt sind, Gebührenordnungspositionen der Kapitel 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 13, 14, 15, 16, 18, 21, 25 und/oder 26 abzurechnen.
40860 Kostenpauschale zur Erstattung des besonderen Aufwandes im Rahmen der Erstverordnung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 37b SGB V
einmal im Behandlungsfall 25,00 Euro
40862 Kostenpauschale zur Erstattung des besonderen Aufwandes im Rahmen der Folgeverordnung zur Fortführung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 37b SGB V
höchstens zweimal im Behandlungsfall
15,00 Euro
Protokollnotiz:
Die Rechnungslegung der Gebührenordnungspositionen 40860 und 40862 erfolgt im Formblatt 3, Kontenart 406 – Spezialisierte ambulante Palliativversorgung – auf der Ebene 6.
Gültig ab 1. April 2009
Vorbehalt:
Das Unterschriftsverfahren zu der Beschlussfassung wurde eingeleitet. Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch die Vertragspartner.
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