GOÄ-RATGEBER
Befundbericht-Neuvereinbarung mit der Bundesagentur für Arbeit


Bei der Bundesärztekammer und den Landesärztekammern eingehende Anfragen beziehen sich überwiegend auf die 10-Tages-Bearbeitungsfrist. Grundsätzlich gilt, dass diese an dem Tag beginnt, an dem das Befundungsdokument dem Arzt übergeben wurde beziehungsweise in der Arztpraxis eingegangen ist. Des Weiteren gilt, dass der Befundbericht spätestens nach zehn Werktagen der Bundesagentur zur Verfügung gestellt werden muss.
Sollte diese Bearbeitungsfrist ausnahmsweise geringügig überschritten werden, die Qualität der Befundberichterstattung aber den Anforderungen genügen, dürfte dies in aller Regel nicht zur Verweigerung der vereinbarten 32,50 Euro führen; eine entsprechende Vorgehensweise wurde den Arbeitsagenturen seitens der übergeordneten Bundesagentur für Arbeit empfohlen. Eine Überstrapazierung der Kulanz sollte aber aus eigenem Interesse der Ärzteschaft vermieden werden. Immerhin arbeiten die Ärzte der Bundesagentur für Arbeit ebenfalls unter engen Zeitvorgaben, die im Interesse der Patienten und Versicherten liegen. Ausnahmsweise Fristüberschreitungen werden diese für die Ärzteschaft „günstige“ und zielführende Vereinbarung sicher nicht gefährden.
Ziel ist die fachlich optimale und schnellstmögliche Sachverhaltsabklärung. Ist diese Neuvereinbarung insgesamt also auch aus Sicht unserer Partner ein guter Schritt auf diesem Weg, so wird sich im Rahmen der weitergehenden Verhandlungen auch die Bundesagentur einer Veränderung der 10-Werktage-Regelung (wobei auch Samstage Werktage sind) in Richtung 14 Kalendertage nicht verschließen.
Festzuhalten ist, dass die Ärzteschaft durch die zeitnahe und qualitativ hochwertige Befundberichterstattung einen bedeutenden Beitrag im Interesse der Arbeitssuchenden leistet. Die Bundesärztekammer und die Bundesagentur für Arbeit werten die Neuvereinbarung zudem als Ausgangspunkt für eine künftig noch engere Kooperation. So ist es für die Bundesagentur denkbar, bei bestimmten Fragestellungen niedergelassene Ärzte noch weitreichender in die Erstellung von Gutachten einzubinden – je nach Aufwand dann natürlich auch auf einer anzupassenden Honorarbasis.
Angemerkt sei noch, dass auch vonseiten der Gesundheits- und Versorgungsämter zunehmend Interesse an einer Vergütungsregelung bekundet wird, die inhaltlich der mit der Bundesagentur für Arbeit getroffenen Vereinbarung für Befundberichte entspricht. Alexander Golfier
Fedeler, Reinhard
Tuchelt, Heiko
Kommentare
Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.